Allein die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 40 bis 60 km/h auf einer gerade verlaufenden Bundesstraße führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen auf eine Invaliditätsentschädigung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Hamburg, Urt. v. 26.3.2008 – 331 O 228/07

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