Allein die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 40 bis 60 km/h auf einer gerade verlaufenden Bundesstraße führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen auf eine Invaliditätsentschädigung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Hamburg, Urt. v. 26.3.2008 – 331 O 228/07
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen