1) Im Jahr 2002 bestand weder eine gesetzliche Verpflichtung noch eine allgemeine Überzeugung in den betroffenen Verkehrskreisen, dass bei Fahren mit einem Quad ein Integralhelm zu tragen ist.

2) Scheidet die Möglichkeit nicht aus, dass Gesichtsverletzungen des Quadfahrers dadurch entstanden sein können, dass das Gesicht durch ein aufprallendes Fahrzeugteil Verletzungen davon getragen hat, die ein offener Helm nicht verhindert hätte, liegt kein typischer Geschehensablauf vor, aus dem gefolgert werden könnte, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert worden wäre.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06

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