Die Klägerin und ihr Ehemann befuhren am 10.1.2005 mit dem Fahrrad einen Wirtschaftsweg. Ihnen kamen der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten und die Zeugin B als Fußgänger entgegen. Vor den Fußgängern lief der von ihnen ausgeführte französische Hirtenhund Nemo, dessen Halter der Beklagte ist. Die Klägerin, die den Hund kannte, sprach ihn an. Sie kam in engem zeitlichem Zusammenhang aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu Fall und erlitt einen Bruch des 9. Brustwirbels. Die Klägerin hat behauptet, ihr Sturz sei dadurch verursacht worden, dass Nemo von rechts kommend in ihr Vorderrad geraten sei. Das hat der Beklagte bestritten.

Das LG hat nach Vernehmung von Zeugen es nicht für bewiesen erachtet, dass Nemo den Sturz der Klägerin verursacht habe und die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und weit überwiegender Verurteilung des Beklagten.

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