Das AG hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das LG hat die Strafe wegen der Dauer des Verfahrens herabgesetzt, unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und die weitergehende Berufung des Angeklagten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des LG mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG zurück.

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