Der Kläger hat Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.1.2006 geltend gemacht. Bei winterlichen Verhältnissen befanden sich auf der von dem Kläger mit seinem Pkw befahrenen Straße festgefahrene Schneereste, die eine Eisschicht mit Spurrille gebildet hatten. Die von dem Kläger befahrene Straße konnte nur in Fahrtrichtung des Klägers hindernisfrei befahren werden, da die aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehene linke Fahrspur in unregelmäßigen Abständen zum Parken benutzt wurde. Dem Kläger kam der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw in einer leichten Rechtskurve auf der Fahrspur des Fahrzeuges des Klägers entgegen. Der Beklagte zu 1) passierte ein in seiner Fahrtrichtung geparktes Fahrzeug und wich in eine vor einer Grundstücksausfahrt befindliche Lücke nach rechts aus. Der Kläger passierte das Fahrzeug des Beklagten noch teilweise und berührte mit seiner linken vorderen Ecke den rechten hinteren Kotflügel des Fahrzeuges des Beklagten. Das LG ging von einer hälftigen Haftungsverteilung aus. Dem folgte das Kammergericht nicht, sondern legte lediglich eine Mithaftung des Klägers von 25 % zu Grunde.

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