Wird dem Leasingnehmer auf Grund des Leasingvertrags vom Leasinggeber ein Leasingfahrzeug überlassen, bleibt der Leasinggeber i.d.R. Eigentümer des Fahrzeugs. Entsteht am Fahrzeug durch Fremdeinwirkung ein Sachschaden, ist daher grundsätzlich der Leasinggeber als Eigentümer zum Schadensersatz berechtigt.

Zugleich wird in den Leasingbedingungen häufig geregelt, dass der Leasingnehmer berechtigt und ggf. auch verpflichtet ist, das Fahrzeug bis zu einer bestimmten Grenze reparieren zu lassen und die Kosten gegenüber dem Unfallgegner geltend zu machen  Aus einer solchen Bedingung kann sich mithin die Aktivlegitimation des Leasingnehmers für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Diesem steht auch nicht entgegen, wenn der Leasingnehmer sich verpflichtet hat, diese Kosten unmittelbar nach Erhalt an den Leasinggeber weiterzuleiten.[2]

Daneben erweist sich auch der dem Leasingnehmer übertragene unmittelbare Besitz als eine von § 823 Abs.1 BGB geschützte Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass der Leasingnehmer unabhängig von einer solchen Vereinbarung zu einer eigenen Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht bzgl. des Fahrzeugschadens berechtigt ist.[3] Zudem berechtigt auch eine Abtretung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer diesen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs,[4] selbst wenn der Leasingnehmer im Innenverhältnis zum Leasinggeber nicht zur Vollstreckung aus einem ergangenen Urteil befugt ist.[5]

[2] AG Aachen, Schaden-Praxis 2005, 59.
[3] BGH MDR 1976, 1009; KG VRS 104, 92; LG Berlin MDR 2001, 630.
[5] LG Madgeburg, Schaden-Praxis 1998, 18.

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