1. Wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen Vertrag, muss ein dahingehender Vertragswille – bei Änderung oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages – eindeutig zum Ausdruck kommen.

2. Die Anfechtung eines "verlängerten" Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung bei der Verlängerung erfasst nur die Verlängerungsabrede.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.5.2007 – 5 U 590/06

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