Praktische Relevanz können in einen Erbvertrag umgedeutete familiengerichtliche Vergleiche auch gerade im Hinblick auf eine mögliche Bindungswirkung des Erbvertrags erhalten.

1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, und im gleichen Umfang werden zeitlich spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam.

Davon gibt es aber Ausnahmen: Insbesondere kann sich der Erblasser im Erbvertrag der Bindungswirkung gemeinsam mit dem Bedachten entledigen (durch entsprechende Vereinbarungen im Vertrag, auch: § 2290 BGB – Gemeinsame notarielle Aufhebung des Erbvertrags durch die Vertragsparteien) und es können Rücktrittsrechte vereinbart werden (§ 2293 BGB). Weiter kann der Erblasser testamentarisch von Vermächtnissen und Auflagen auch einseitig wieder absehen (§ 2291 BGB – eine Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament kommt nicht in Betracht, da nach der Scheidung den Parteien die Eigenschaft als Ehegatten fehlt).

Für einen in einen Erbvertrag umgedeuteten familiengerichtlichen Vergleich ist also (gegebenenfalls durch Auslegung des familiengerichtlichen Vergleichs) zu klären, ob eine Bindungswirkung Bestand haben soll, oder aber, ob die Bindungswirkung nicht bestehen sollte, oder ob gar ein Rücktrittsrecht vereinbart ist, hierzu §§ 2289 ff BGB.

Auch die übrigen Regelungen der §§ 2286, 2287, 2288 BGB dürften, wenn denn das Vorliegen eines wirksamen Erbvertrages per Prozessvergleichs bejaht wird, anwendbar sein, wie bei einem notariell beurkundeten Erbvertrag. Eine andere Wertung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Das bedingt: Grundsätzlich ist also im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der §§ 2289 ff BGB eine Bindungswirkung auch des Erbvertrags gegeben, der aus einem familiengerichtlichen Vergleich herrührt.

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