Eine ordnungsgemäße Protokollierung nach § 127 a BGB setzt aber voraus, dass der Vergleich auch entsprechend korrekt protokolliert wird.

Dieser muss also vollständig im Wortlaut protokolliert sein, der Richter muss ihn vorgelesen (bei älteren Vergleichen) oder vorgespielt (bei neueren Vergleichen, in deren Rahmen bereits von Diktiergeräten Gebrauch gemacht wurde) haben, und er muss von den Parteien genehmigt worden sein entsprechend den §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO. Bei Anwaltsvergleichen muss die Genehmigung durch die Vergleichsparteien und die übrigen Rechtsanwälte gemeinsam erfolgen.[35]

Nach hM ist es unschädlich, wenn der Vergleich vorgelesen (und von den zuständigen Personen) genehmigt wurde, dann aber im Protokoll der entsprechende Vermerk fehlt .[36]

[35] Siehe hierzu BGHZ 14, 83, 86, ebenso Ahrens, aaO, § 127 a Rn ; Ellenberger, aaO, Rn 3.
[36] BGH NJW 1999, 1001, ebenso Ellenberger, aaO, § 127 a, Rn 3, und Ahrens, aaO, 127 a Rn 2.

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