Die Rechtsprechung ist differenziert und fragt, ob es (gegebenenfalls aus Umständen außerhalb des familiengerichtlichen Vergleichs zu ermittelnde) Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Umdeutung gewollt gewesen.
Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel wie § 3 aus dem Beispiel 1 sein. Aus Sicht des Praktikers bietet es sich insofern an, etwaige am damaligen Vergleichsabschluss beteiligte Personen (sofern noch eruierbar und noch nicht verstorben, also beispielsweise der Familienrichter, bzw. der/die beteiligten Rechtsanwälte) entsprechend zu befragen, bzw. erst recht, falls noch nicht verstorben, den anderen Vergleichspartner. Insofern muss bedacht werden, dass die beteiligten Rechtsanwälte der beruf- lichen Schweigerpflicht unterliegen, und die Erben den/die Anwälte erst von dieser entbinden müssen.
Das mag sich in der Praxis als schwierig darstellen, wenn die Regelungen bereits jahrzehntealt sind.[30]
Ausdrücklich stellt aber das OLG Stuttgart in NJW 1989, 2700, 2701 darauf ab, dass regelmäßig in einem gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich die Parteien (hätten sie gewusst, dass möglicherweise ein Verstoß gegen § 2302 BGB vorliegt) jedenfalls dennoch das rechtlich und wirtschaftlich Gewollte erreichen wollen, also regelmäßig von einem subjektiven Willen zur Umdeutung auszugehen ist. Diese Entscheidung ist erfrischend deutlich und auch bislang unwidersprochen geblieben. Damit dürfte davon auszugehen sein, dass die subjektive Komponente der Umdeutung vorliegen dürfte.
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