Auf einen Blick

Es sind in familiengerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen Konstellationen denkbar, in denen der Vergleich gegen § 2302 BGB verstößt, weil in diesem erbrechtliche Positionen geregelt werden und einem der scheidenden Ehegatten eine Pflicht auferlegt werden soll, später einmal in bestimmter Weise zu testieren/nicht zu testieren, meist betreffend die ehelichen Kinder. Liegt eine solche Konstellation vor, ist der entsprechende Vergleich zunächst auszulegen, ob dieser für sich gesehen überhaupt eine entsprechende Verpflichtung entsprechend § 2302 BGB enthält, oder aber nicht unmittelbar eine Erbeinsetzung/Aussetzung eines Vermächtnisses. Ist dies zu bejahen, so wäre zu prüfen, ob die entsprechende erbrechtliche Anordnung formgerecht und inhaltlich zutreffend erfolgt ist im Rahmen der §§ 2276, 127 a, 2274 BGB.

Wäre im Zuge der Auslegung ein Verstoß gegen § 2302 BGB zu bejahen, steht nach ganz hM aber die Umdeutung in einen Erbvertrag offen, insbesondere weil gerichtliche Vergleiche nach § 127 a BGB durchaus auch den Abschluss von Erbverträgen ermöglichen. In diesem Rahmen ist dann gleichwohl, gerade bei einem etwaigen Anwaltsprozess, im Hinblick auf § 2274 BGB die Höchstpersönlichkeit des Abschlusses des Vergleichs, aber auch die Prüfung der notwendigen Formvoraussetzungen (entsprechend der §§ 2276, 127 a BGB iVm 159 ff ZPO) unabdingbarer Bestandteil des weiteren Vorgehens. Ist aber dann ein Erbvertrag tatsächlich zu bejahen, ist dieser letztlich einem notariell beurkundeten Erbvertrag gleichzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung, §§ 2289 ff BGB.

Autor: Von Miles B. Bäßler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Krefeld[1]

ZErb 9/2017, S. 245 - 255

[1] Der Autor ist Partner bei der St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld, Brinkmann, Reischert und Partner, Steuerberater, Rechtsanwalt PartGmbB, www.st-b-k.de und www.erbberatung-krefeld.de.

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