Sind Ehegattenerbverträge oder gemeinschaftliche Testamente errichtet worden, oder haben sich Ehegatten in Testamenten gegenseitig bedacht, ist nach § 2279 Abs. 2, 2077 BGB bei Erbverträgen und nach § 2077 BGB bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten zu beachten, dass im Falle der Scheidung das Testament unwirksam sein kann (werden kann). Auf den ersten Blick wird in den hier thematisierten Sachverhalten eine Scheidung den familiengerichtlichen Vergleich unmittelbar vorausgegangen sein.

Folgt man aber der Auffassung, die eine Umdeutung des familiengerichtlichen Vergleichs in einen Erbvertrag zulässt, müssen konsequenterweise nach dieser Auffassung im Rahmen eines umgedeuteten Vertrags die §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB irrelevant sein:

Ist eine Scheidung dem familiengerichtlichen Vergleich vorausgegangen, sind zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs die Parteien nicht mehr Ehegatten, sodass die §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB überhaupt nicht mehr greifen können, dann liegt mit dem (in einen Erbvertrag umgedeuteten Vergleich) kein Erbvertrag zwischen Ehegatten vor.

Gleiches gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder Verlobte, wenn zwischen diesen ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist (vgl. wiederum die §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB).

Sollte die Scheidung nach einem Vergleich erfolgen, und wäre in einem solchen Fall wieder der Vergleich in einen Erbvertrag umzudeuten, wären nach hiesiger Auffassung die §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 3 BGB einschlägig: Die Verfügung ist dann nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für einen solchen Fall (der Ehescheidung) getroffen hätte. Genau das ist hier der Fall: Die Parteien wollen doch eine erbrechtliche Regelung treffen gerade für die Zeit, in der sie geschieden sind.

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