Ein Kreditinstitut kann die gewünschte Nebentätigkeitsgenehmigung eines seiner Mitarbeiter als Testamentsvollstrecker nicht mit der pauschalen Behauptung widerstreitender Interessen aufgrund Geschäftsbeziehungen zu dem Erblasser ablehnen.

ArbG Lörrach, Urteil vom 1. Juli 2016 – 3 Ga 1/16

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