Auf einen Blick
Der Beitrag greift unseren Beitrag aus ZErb 2/2009 zur Schnittmenge von Erb- und Urheberrecht wieder auf und führt die Argumentation pro starker Stellung der Erben als Rechtsnachfolger eines Erblasser-Urhebers weiter. Dabei wird zusätzlich die ungarisch-deutsche Warte der Rechtsvergleichung gewählt. Das ungarische Recht verfolgt eine schärfere Trennung von Urheberpersönlichkeitsrecht einerseits und Vermögensrecht andererseits. § 14 Ungarisches UrhG sieht sogar einen Pfleger für literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachlass vor. Wird dieser nicht tätig, tritt an seine Stelle der Vermögensberechtigte. Nach Ablauf der Schutzfrist geht die Befugnis an die Verwertungsgesellschaft. Das deutsche Recht sieht dies gerade nicht vor, hier sollte der Erblasser per erbrechtlicher Auflage für seine Interessen post mortem auctoris sorgen.
Autor: Von Professor Dr. Dr. Thomas Gergen[1] und Professorin Dr. Márta Görög[2]
ZErb 9/2016, S. 253 - 255
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