Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist grundsätzlich bei dem Insolvenzgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§§ 315 S. 1, 4 iVm §§ 4, 12, 13, 16 ZPO). Hiervon abweichend wird für den Fall, dass der Erblasser an einem anderen Ort selbstständig wirtschaftlich tätig[10] war geregelt, dass ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 315 S. 2).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen