Jedes Insolvenzverfahren setzt gem. § 13 Abs. 1 S. 1 einen schriftlichen Insolvenzantrag voraus. So auch ein Nachlassinsolvenzverfahren. Nahezu selbstverständlich sollte zu Eingang des Antrags klargestellt werden, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um den Antrag in einem Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern um den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens iSd §§ 315 ff handelt. Ein bundesweit für Nachlassinsolvenzverfahren einheitlich zu verwendendes Antragsformular hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bisher entgegen § 13 Abs. 3 nicht eingeführt. Dies ist in der Praxis nicht minder misslich: Zeigt sich doch seit der Einführung bzw. Neufassung des § 13 Abs. 1, dass bis zu 90 % der Insolvenzanträge durch die Gerichte beanstandet werden. Hintergrund dessen ist, dass nach dieser Neufassung jedenfalls bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb besondere Angaben zu der höchsten (gesicherten) Forderung, Forderungen der Finanzverwaltung etc. zu machen sind.[7] Was nun aber bei einem Nachlass, der einen aktiven Gewerbebetrieb beinhaltet? Das "Justizportal NRW" bietet ein übersichtliches Formular als Download an.[8] Dieses beinhaltet neben Angaben zu dem Verstorbenen, der Position/Funktion des Antragstellers u. a. Fragen bzw. zu machende Angaben zu Punkten wie der selbständigen Erwerbstätigkeit, zu Sicherungsrechten, Schenkungen und Veräußerungen des Erblassers[9] u. ä., und dürfte somit den Anforderungen an einen zulässigen Insolvenzantrag in einem Nachlassinsolvenzverfahren "fürs Erste" gerecht werden. Sofern im konkreten Fall weitere Informationen beizubringen sind, zeigt die Erfahrung der Verfasser, dass die Insolvenzgerichte hier ausreichend Gelegenheit bieten, nachzubessern.

[7] Vgl. dazu im Einzelnen nur den Kanon des § 13 Abs. 1 S. 3 f.
[8] Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, 5.7.2016, 11.49 Uhr, Download: http://www.justiz-nrw.de/BS/formulare/insolvenz/eroeffnung_insolvenzverfahren/Antragsformular_-_Nachlassinsolvenzverfahren.pdf.
[9] Was bei Antragstellung durch den anwaltlichen Bevollmächtigten eines Erben u. U. zu "Friktionen" führen kann, wenn der Nachlassinsolvenzverwalter im Anschluss aufgrund der Angaben des Anwalts Anfechtungsansprüche gegen den Erben als seinen Mandanten geltend macht.

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