Solange das Problem der nachrückenden Ehegatten nicht geklärt ist, ist es sicherlich ratsam, bei der Erstellung von Testamenten oder Eheverträgen auf die o. g. Problematik hinzuweisen. Ein Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags zumindest für die Zuwendungen vor der Eheschließung (also gegenständlich beschränkt) ist ratsam. Gleiches gilt natürlich auch für die Fälle, bei denen das Nachrücken von neuen Ehepartnern vor der Entscheidung am 23.5.2012 erfolgt ist. Auch hier ist eine vertragliche Vereinbarung empfehlenswert.

Ebenso ist natürlich bei späteren Adoptionen nunmehr auch ein (ggf. nur gegenständlich beschränkter) Pflichtteilsverzichtsvertrag den Parteien als Ausweg für etwaige Ansprüche anzuraten.

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