Der BFH hat es im Urteil vom 8.11.2017 (IX R 32/16)[30] bei einer Dauertestamentsvollstreckung mit Berechnung der Vergütung nach dem Nachlasswert abgelehnt, einen Teil der Vergütung als zeitanteiligen Werbungskostenabzug für Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Vermietung und Verpachtung (VuV) anzuerkennen. Der BFH begründet dies damit, dass die Wertgebühr den steuerlich notwendigen Veranlassungszusammenhang mit der Tätigkeit nicht herstellt.[31]

Für unseren Fall bedeutet dies mE:

Die Vergütung für die Sanierungstätigkeiten im Interesse der Nacherben sind steuerlich nicht abziehbar: beim Vorerben nicht, weil die Sanierungsmittel ja aus dem "Nachlasstopf" der Nacherben kamen und so der steuerliche Zusammenhang mit den Mieteinnahmen des Vorerben a priori fehlt, und beim Nacherben nicht, weil dieser keine Mieteinnahmen erzielt.

Die Vergütung für die Vermietungstätigkeiten des Testamentsvollstreckers dagegen weisen grundsätzlich den steuerlichen Zurechnungszusammenhang auf: denn der Vorerbe erzielt die Miete und vereinnahmt sie. Dieser Zurechnungszusammenhang muss allerdings den steuerlichen Vorgaben genügen für die Anerkennung der Vergütung als WK-Abzug. Bei einer Zeitgebühr ergibt sich der steuerliche Zusammenhang wohl aus dem zeitgenauen und inhaltsbezogenen Tätigkeitsnachweis, der allerdings den strengen Vorgaben der BGH-Rechtsprechung genügen muss;[32] allerdings hat der BFH dies ausdrücklich offengelassen.[33] Bei den bisher gängigen Wertgebühren und den obigen Vorschlägen des Schrifttums ist die Sache wohl nun deutlich schwieriger, wenn der Testamentsvollstrecker keine Abgrenzungsparameter für seine den gesamten Nachlass betreffenden Tätigkeiten vorweisen kann; der BFH verwirft eine historisch-statische Betrachtungsweise, sondern verlangt für den Veranlassungszusammenhang den Bezug zur tatsächlich "vom Testamentsvollstrecker entfaltete(n) Tätigkeit": obwohl der Wortlaut des 3. Leitsatzes dies so nicht vermuten lässt,[34] stellt der BFH für den steuerlichen Zurechnungszusammenhang ausdrücklich nicht auf den Veranlagungszeitraum (zusätzlich) ab, sondern auf die Umstände des Einzelfalles, was die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers angeht: "Der maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nicht statisch zu verstehen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum. Insofern prägt auch die tatsächlich vom Testamentsvollstrecker entfaltete Tätigkeit den Veranlassungszusammenhang (...). Es bedarf keiner Entscheidung, ob stets auf die Zusammensetzung des Nachlasses am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder auf seine über den Veranlagungszeitraum gewichtete Zusammensetzung abzustellen ist. Dies hängt von Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, wie häufig und in welchem Umfang sich die Zusammensetzung des Nachlasses geändert hat."[35] Dies entspricht der Praxis der Dauervollstreckung, die unter dem Vorzeichen fortwährender Veränderungen steht, auf die reagiert werden muss. Bei unserem Lösungsansatz ergibt sich der Zurechnungszusammenhang aus dem Gesetz: denn § 2124 Absatz 1 BGB weist dem Vorerben eindeutig die diesbezügliche Kostenlast zu, die aus den Mieterträgen zu finanzieren sind; damit zusammenhängende Ausgaben wie die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind daher abziehbare Werbungskosten. Das vom BFH geforderte dynamische Element ergibt sich daraus, dass die Vergütung als Ausgabe eben nicht statisch-pauschal anfällt, sondern erst dann, wenn die Verhältnisse eintreten, die den Anspruch nach § 2124 Absatz 1 BGB entstehen lassen und die damit zusammenhängende Vergütung auslösen – und dass für diese Tätigkeit grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist, ergibt sich zwanglos aus § 2221 BGB, und in welchen Veranlagungszeitraum dies dann fällt, ist eine andere Frage, die mit der grundsätzlichen Anerkennung der Vergütung als Werbungskosten nichts zu tun hat. Es geht somit nur noch darum, diesen Aufwand des Testamentsvollstreckers wert- und betragsmäßig als abziehbaren Werbunskostenposten dokumentieren zu können. Dieser Aufwand kann in einem ersten Schritt anhand einer üblichen Berechnungsmethode zum Jahres- und Gegestandswert der Miete ermittelt und in einem zweiten Schritt daraus die Vergütung für die Vermietungstätigkeiten berechnet und eigens in Rechnung gestellt werden.[36] Auf alle Fälle sollte man versuchen, so gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren.

[30] BFH v. 8.11.2017, IX R 32/16, u. a. in BFHE 260, 108; BStBl. II 2018, 191.
[31] AaO, LS 2: "Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst." Vgl. auch Rn 14 ff der Gründe bei juris.
[32] BGH Urt. v. 11.12.2014, IX ZR 177/13; BGH Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09; abschreckendes Beispiel: LG Köln Urt. v. 18.10.2016, 11 S 302/15. Ein gutes Beispiel bei Schiffer/Rott/Pruns, Die Verg...

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