Das portugiesische Recht unterscheidet vergleichbar dem deutschen Recht öffentliche und private Testamente.[12] Das öffentliche Testament (testamento publico)[13] vor einem Notar ist von diesem in einem besonderen Buch zu beurkunden.

Eigenhändige Testamente sind nach portugiesischem Recht grundsätzlich nur in Form eines so genannten verschlossenen Testaments (testamento cerrado) wirksam.[14] Dabei sind strenge Formvorschriften zu beachten und es ist zwingend erforderlich, dass das Testament einem Notar zur Bestätigung vorgelegt wird.[15]

Dieser hat zu beurkunden, dass der Testator ihm das Testament als sein eigenes ausgehändigt hat.

Beachte: nach Art. 27 EU-ErbVO sind Testamente immer dann formgültig, wenn sie in ihrem Errichtungsstaat formgültig sind, nach dem Heimatrecht des Erblassers, an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Belegenheitsort unbeweglichen Vermögens, sofern sich das Testament auf dieses bezieht.[16]

Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Testaments bestimmen sich dagegen nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung (hypothetisches Erbstatut Art. 24 EU-ErbVO).[17]

Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten sind anders als in Deutschland nach dem portugiesischen Código Civil verboten[18] (Art. 2181 CC). Der römischrechtlichen Tradition folgend verbietet das portugiesische Recht wie alle romanischen Rechtsordnungen gemeinschaftliche Testamente.[19] In einem Testament nach portugiesischem Recht dürfen nicht mehrere Personen gegenseitige Verfügungen oder Verfügungen zugunsten Dritter treffen. Dasselbe gilt für einen Erbvertrag, der eine gegenseitige Erbeinsetzung enthält. Das portugiesische Recht akzeptiert indes die Umdeutung eines Erbvertrages in ein einfaches Testament[20] (Art. 946 Abs. 2 CC).

[12] Das portugiesische Recht kennt neben einem See- und Nottestament (Art. 2100 ff CC) auch das öffentliche und das verschlossene Testament (Art. 2204 CC).
[13] Art. 2205 CC.
[14] Art. 2204 CC.
[15] Art. Art. 2206 Abs. 4 CC.
[16] Müller-Lukoschek, aaO § 2 Rn 154.
[17] Erwägungsgrund 24 EU-ErbVO.
[18] Helms, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament, HWP EuP 2009 hwb-eup2009.mpipriv.de (zuletzt besucht am 8.7.2018).
[19] So auch Frankreich: Art. 968 Code civil; Italien: Art. 589 Codice civile.
[20] Helms aaO hwb-eup2009.mpipriv.de (zuletzt besucht am 8.7.2018).

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