Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie in letzter Stufe Ansprüche aus § 2329 BGB geltend. Die Parteien sind die drei leiblichen Kinder und gesetzlichen Erben des am [...] 2007 in [...] verstorbenen [...] (im Folgenden: Erblasser). Den Parteien war die Abstammung des Klägers bis zu deren gerichtlicher Feststellung durch Beschluss des Amtsgerichts [...] 2015 nicht bekannt. Der Erblasser hat den beiden Beklagten Immobilien unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt. Nach Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung fordert der Kläger die Beklagten auf, Auskünfte u. a. über den Nachlass des Erblassers zu erteilen. Von den Beklagten erhielt er ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis. Der Nachlass ist überschuldet.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Auffassung des Klägers steht der Verjährung § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen.

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