Die Form ist gem. § 1777 Abs. 3 BGB die einer letztwilligen Verfügung, also im Wesentlichen handschriftliches Testament, notarielles Testament und Erbvertrag. Auch bei einer gemeinschaftlichen Verfügung liegt Einseitigkeit vor und damit keine Bindungswirkung.[43] Der überlebende Teil kann also diesbezüglich neu verfügen.[44]

Bei nicht verheirateten Paaren ist zu beachten, dass diese ohne einen Notar keine gemeinschaftliche Vormundbestimmung treffen können, da auch kein gemeinschaftliches Testament möglich ist. Eine solche Verfügung wäre – zumindest für den nur unterzeichnenden Teil – unwirksam. Es sind einzelne Verfügungen zu fertigen.

[43] MüKo-Wagenitz, 6. Aufl. 2012, § 1777 BGB, Rn 9.
[44] Damrau, Rn 105 ff.

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