Die vorstehend angesprochenen Probleme bezüglich der weitreichenden Angaben im Zeugnis legen die Suche nach einem Weg nahe, auf dem die umfassenden Angaben im Zeugnis, die gemäß Art. 68 dessen Inhalt sein können, eingeschränkt werden könne.

Ein Weg, auf dem eine als überbordend empfundene Angabenlast verringert werden kann, ist im Eingangssatz von Art. 68 angelegt. Dort heißt es, dass die in Art. 68 geforderten Angaben nur gemacht werden müssen, soweit sie für die Zwecke, zu denen das Zeugnis ausgestellt wird, erforderlich sind. Mögliche Zwecke des Zeugnisses führt Art. 63 Abs. 2 an. Für die möglichen Zwecke, die die Verordnung selbst anführt, sind die meisten Angaben, die Art. 68 aufführt, nicht erforderlich. Wenn der Erbe einen Nachweis über seine Erbenstellung wünscht, oder der Vermächtnisnehmer einen Nachweis über seine Stellung als dinglich berechtigter Vermächtnisnehmer, oder aber der Testamentsvollstrecker über seine Stellung als grundsätzlich Verfügungsberechtigter, sind jeweils nur die Ergebnisse der Antragsprüfung durch die Ausstellungsbehörde erforderlich, nicht aber Angaben zu dem Weg, auf dem die Ausstellungsbehörde zu ihrem Ergebnis gelangt ist.

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