a) Grundsätzliches

Eine Finanzierungsgesellschaft iSv § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Hauptzweck in der Finanzierung der operativen Tätigkeit von mit ihr "verbundenen Unternehmen" besteht. Relevant sind also drei Tatbestandsmerkmale, die nur teilweise bezogen auf die in Rede stehende Gesellschaft selbst erfüllt sein müssen, teilweise in Bezug auf andere zum selben Unternehmensverbund gehörende Unternehmen.

b) Gesellschaft als Finanzierungsvehikel

Zum einen setzt die Vorschrift voraus, dass es sich bei dem finanzierenden Unternehmen um eine Gesellschaft handelt. Einzelunternehmer können also von dieser Ausnahmevorschrift nicht profitieren. Vielmehr müsste ein Einzelunternehmer seine Finanzierungsaktivitäten auf eine solche Gesellschaft auslagern, um sich den Anwendungsbereich von § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG zu erschließen.

c) Finanzierungstätigkeit als Hauptzweck der Gesellschaft

Der Hauptzweck der Gesellschaft muss in einer – noch näher zu beschreibenden/qualifizierenden – Finanzierungstätigkeit bestehen. Wie insoweit der "Hauptzweck" von etwaigen anderen/weiteren Zwecken abzugrenzen ist, wird aus dem Gesetz nicht klar. Entsprechende Verlautbarungen der Finanzverwaltung liegen ebenfalls nicht vor.[4] Ob es auf quantitative (Anteil der Finanzierungsentgelte am Gesamtumsatz, Anteil der Finanzierungsforderungen an der Bilanzsumme etc.) oder qualitative Elemente ankommt, ist unklar. Gesichert dürfte aber sein, dass eine Gesellschaft, deren einziger Zweck – nicht nur nach dem Gesellschaftszweck, sondern auch im Hinblick auf die tatsächliche Gestaltung des Tagesgeschäfts – ausschließlich in der Finanzierung verbundener Unternehmen besteht, sicherlich in den Anwendungsbereich der Norm fällt.

[4] Die gleichlautenden Erlasse vom 10.10.2013, BStBl I 2013, 1272, enthalten hierzu keinen Hinweis.

d) Finanzierung von verbundenen Unternehmen

Was die Qualität der Finanzierungstätigkeit betrifft, gilt es ebenfalls, bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese knüpfen allerdings nicht unmittelbar an bestimmte Eigenschaften der Finanzierungsgesellschaft an, sondern stellen auf die finanzierten Unternehmen bzw. deren Tätigkeit ab:

Denn zum einen muss es sich bei diesen finanzierten Unternehmen, also dem bzw. den Kredit- oder Darlehensnehmern der Finanzierungsgesellschaft, um sog. verbundene Unternehmen handeln. Zum anderen müssen die von der Finanzierungsgesellschaft ausgereichten Finanzmittel der Finanzierung einer eigenen operativen Tätigkeit der jeweiligen Schuldner dienen.

Der Begriff des "verbundenen Unternehmens" orientiert sich – wie § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG ausdrücklich klarstellt – an der Definition in § 15 AktG. Demzufolge sind verbundene Unternehmen z. B. solche rechtlich selbstständigen Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen (Mehrheitsbeteiligung) und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG) sind. Eine Mehrheitsbeteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anteile an einem Unternehmen ("im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen", vgl. § 16 Abs. 1 AktG) mehrheitlich (also zu mehr als 50 %) von einem anderen Unternehmen ("mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen") gehalten werden oder diesem anderen Unternehmen – unabhängig vom Umfang des Anteilsbesitzes – die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Die Einzelheiten bezüglich der Bestimmung des Beteiligungsumfangs sind in § 16 Abs. 2 AktG geregelt, die Details bezüglich des Stimmrechtsumfangs in Abs. 3. Nach Abs. 4 sind unmittelbar und mittelbar gehaltene Anteile bzw. Stimmberechtigungen jeweils zu addieren.

Verbundene Unternehmen können darüber hinaus auch abhängige Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG) und wechselseitig beteiligte Unternehmen iSv § 19 AktG sein. Diese Varianten spielen für die nachfolgend aufzuzeigende Gestaltungsmöglichkeit allerdings keine Rolle, da der einfachste Weg der Herstellung einer "Verbundenheit" iSv § 15 AktG bzw. § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG in einer schlichten Mehrheitsbeteiligung (bzw. Herstellung einer Stimmrechtsmehrheit) besteht, z. B. durch eine 60%-Beteiligung mit quotenentsprechender Stimmrechtsverteilung.

e) Finanzierung einer eigenen operativen Tätigkeit

Nach dem Wortlaut von § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG muss eine Tätigkeit (des Darlehensnehmers) iSv § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG finanziert werden, um in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen zu gelangen. Eine gewerbliche Prägung iSv § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG genügt demgegenüber nicht.

Die finanzierte Tätigkeit des Darlehensnehmers muss also als eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, anzusehen sein. Gleichzeitig darf es sich weder um die Ausübung eines freien Berufs (§ 18 EStG) noch um eine private Vermögensverwaltung handeln.[5] Unproblematisch erfüllt ist dieses Kriterium üblicherweise bei Produktions-, Dienstleistungs- oder Handelsunternehmen.

Nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 a Satz 2 ErbStG genügt es aber nicht, dass es sich bei dem Darlehensnehmer um ein gewerbliches Unternehmen in diesem Sine handelt. Vielmehr wird g...

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