Durch notarielle Urkunde hat die Erblasserin zu Lebzeiten bekannt, ihrem Sohn, dem Alleinerben, aus einem Darlehen, das er ihr angeblich für einen Prozess und Hausrenovierungen gewährt hat, 40.000 DM zu schulden. Die pflichtteilsberechtigte Tochter wendet detailliert ein, der Sohn, ihr Bruder, sei finanziell nicht in der Lage gewesen, der Mutter ein Darlehen zu gewähren. Der BGH hat diese Verbindlichkeit nicht anerkannt, weil der beklagte Bruder Einzelheiten zu dem Darlehen, das er der Mutter gewährt haben wollte, nicht dargelegt hatte. Seine Ausführungen seien zu unbestimmt. Er hätte ausführen müssen, "zu welchen Zeitpunkten und zu welchem der genannten Zwecke er der Erblasserin welche Geldbeträge gewährt hat und dass er sich mit der Erblasserin über deren Rückzahlung einig war"[37], denn es ist Sache des Erben, Einzelheiten über die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts plausibel darzulegen.[38]

[36] Nach BGH, ZEV 1996, 186.
[37] BGH, ZEV 1996, 188.
[38] Ob das übereinstimmt mit den Regeln zur Beweislast, kann bezweifelt werden; vgl. dazu BGH, ZEV 2003, 365.

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