Auf einen Blick
Der Testamentsvollstrecker hat dafür Sorge zu tragen, dass er die Erbschaftsteuer, die im Erbfall unbedingt angefallen ist, aus dem Nachlass zahlen kann. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er für den Steuerausfall. Eine Pflicht, auch für die Zahlung der im Erbfall nur bedingt entstandenen Nachsteuer auf Verdacht zu sorgen, trifft den Testamentsvollstrecker nicht. Hier kann er für einen Steuerausfall nur haften, wenn er während der Dauer seines Amtes erkennt, dass eine Befreiung weggefallen ist und dies entgegen § 153 Abs. 1 Satz 2 AO nicht anzeigt.
Autor: Von Dr. Hanspeter Daragan, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen
ZErb 7/2018, S. 161 - 163
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