1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Tierschutzvereins insgesamt statthaft. Weder der Tenor der Beschwerdeentscheidung noch die Entscheidungsgründe enthalten eine Beschränkung der Zulassung. Zwar hat das Beschwerdegericht zur Begründung der Zulassungsentscheidung nur auf die Auslegung des Begriffs der Veräußerung verwiesen und nicht auf die Frage, ob ein Veräußerungserlös erzielt worden ist. Dies ist aber nicht als Beschränkung des Umfangs der Zulassung zu verstehen, da die Entscheidung über den einheitlichen Nachabfindungsanspruch im Zweifel insgesamt zur Überprüfung gestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2016 – V ZR 73/15, NJW 2016, 2035 Rn 8). Ob eine solche Beschränkung der Zulassung überhaupt wirksam vorgenommen werden könnte, kann dahinstehen.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem negativen Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Beteiligten zu 3 steht kein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 7 HöfeO zu. Unter den in § 13 Abs. 1 HöfeO näher geregelten Voraussetzungen kann ein nach § 12 HöfeO Berechtigter die Herausgabe des erzielten Erlöses zu einem Teil verlangen, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert. Gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO gilt dies unter anderem auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO den Hof veräußert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend – und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet – ordnet das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3 als Berechtigte im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 HöfeO ein, da sie Miterbin nach ihrem verstorbenen Bruder, aber nicht Hoferbin geworden ist, und sieht weiter den Tierschutzverein als möglichen Dritten im Sinne von § 13 Abs. 7 HöfeO an. Zwar kann ein Verein als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 HöfeO nicht Eigentümer eines Hofs sein; die Hofeigenschaft entfällt unter den Voraussetzungen des § 10 HöfeO (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Hof im Sinne von § 13 Abs. 7 HöfeO im Wege der Erbfolge auf den Tierschutzverein als Dritten übergegangen sein könnte.

b) Ob der Tierschutzverein den Hof tatsächlich im Weg der Erbfolge erlangt hat, und ob der Eigentumserwerb der Beteiligten zu 2 auf einer Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO beruht, bedarf keiner Entscheidung. Die letztere Frage hat das Beschwerdegericht zwar zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst. Sie ist aber, wie auch das Beschwerdegericht der Sache nach erkennt, nicht entscheidungserheblich. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht nämlich an, dass es jedenfalls an einem Veräußerungserlös fehlt, dessen Herausgabe die Beteiligte zu 3 zum Teil verlangen könnte.

aa) Unter dem erzielten Erlös im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO ist der Gegenwert zu verstehen, der dem Hofeigentümer durch den die Ausgleichsverpflichtung begründenden Vorgang zugeflossen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 33/99, RdL 2000, 242; siehe auch § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO: "Veräußerungserlös"). Einen Gegenwert hat der Tierschutzverein durch die Übertragung des Hofs nicht erzielt. Die Erbenstellung hinsichtlich des hoffreien Vermögens ergibt sich aus dem Testament. Die von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, den Tierschutzverein von Nachabfindungsansprüchen freizustellen, ist schon deshalb kein Gegenwert, weil sie ihrerseits voraussetzt, dass ein Veräußerungserlös erzielt worden ist.

bb) Ein Nachabfindungsanspruch ergibt sich auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Veräußerungserlöses.

(1) Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wird nur in drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.6.2000 – BLw 33/99, RdL 2000, 242). Erstens gilt der Verkehrswert des Hofs im Zeitpunkt der Einbringung in eine Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO als Veräußerungserlös. Diese Norm ist offensichtlich nicht einschlägig; als Ausnahmevorschrift kann sie, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht analog angewendet werden. Zweitens kann ein fiktiver Veräußerungserlös unter bestimmten, hier ebenfalls nicht gegebenen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen anzusetzen sein (§ 13 Abs. 5 S. 2 HöfeO). Entscheidend ist daher nur, ob der dritte Fall vorliegt, in dem die Nachabfindung nach einem fiktiven Erlös zu berechnen ist; dieser ist in § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO geregelt und setzt voraus, dass es der Hoferbe (hier ggf. der Tierschutzverein gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO) wider Treu und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen.

(2) Die genannten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 S. 3, Abs. 7 HöfeO verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler.

(a) Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 13 HöfeO. Die No...

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