Zu begrüßen wäre es, wenn zumindest der Grundgedanke der Rechtsprechung des BGH zum Abfindungsausschluss bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen von Mitarbeitern[16] auf rein vermögensverwaltende Familienpools angewendet würde.[17] Diese Auffassung vertritt wohl zumindest das OLG Karlsruhe.[18] In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Ehemann von seinen Schwiegereltern unentgeltlich eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG erhalten, deren Gesellschafter die Familienmitglieder seiner Ehefrau waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Ehemann im Fall einer Scheidung verpflichtet, den Gesellschaftsanteil nach Wahl seiner Ehegattin auf diese oder die zu ihrem Stamm gehörigen Kinder unentgeltlich zu übertragen. Obwohl der Fall zu Ausführungen über die Wirksamkeit von Abfindungsklauseln keinen Anlass bot, war das OLG Karlsruhe der Auffassung, dass der Gesellschaftsvertrag eine Abfindung zugunsten des weichenden Ehemanns hätte ausschließen können. Da der Ehemann den Gesellschaftsanteil in einem weiteren Sinne als Treuhänder für den durch seine ehemalige Gattin repräsentierten Familienstamm erhalten und gehalten habe, bestünden unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten gegen eine entschädigungslose Übertragung keine Bedenken. Zwar habe ein ausscheidender Gesellschafter grundsätzlich einen Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils. Der BGH habe jedoch für das sog. Mitarbeitermodell die weitgehende Beschränkung des Abfindungsanspruchs für gerechtfertigt erachtet, weil der Gesellschaftsanteil den einzelnen Mitarbeitern nur treuhandähnlich habe zugewandt werden sollen. Der Satzungszweck, das Gesellschaftsvermögen für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern zu erhalten und zu vermehren, könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen sie überlassen worden seien. Das Gericht hielt den zu entscheidenden Sachverhalt für vergleichbar.[19]

[17] Wolf, Abfindungsbeschränkungen bei Familiengesellschaften, MittBayNot 2013, 9, 13 f.
[19] Ulmer sieht zwar keine Parallelen zwischen den "Managergesellschaftern" und den "Familiengesellschaftern", befürwortet dann aber auch eine stärkere Begrenzungsmöglichkeit der Abfindung bei Familiengesellschaften, Ulmer, Die Beschränkung des Austrittsrechts und der Abfindungsansprüche in der Familien-KG, ZIP 2010, 805, 813 ff.

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