Auf einen Blick

Die Gestaltungsempfehlung für das Fallbeispiel lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Durch die Einbringung der vermieteten Immobilien und des Wertpapierdepots in den Familienpool durch die Eheleute M und F sowie die Beteiligung der Kinder und Enkelkinder können die Schenkungsteuerfreibeträge voll ausgenutzt werden, ohne jedoch das Familienvermögen zu "zersplittern".
M und F erhalten weiterhin den gewünschten bzw. benötigten Teil der Erträge. Über die Entnahmeregelung ist sichergestellt, dass ausreichend hohe Mindestentnahmen auch dann möglich sind, wenn die Gesellschaft z. B. durch Investitionen oder Reparaturen keinen Gewinn macht.
Durch die Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag können M und F die Geschicke der Gesellschaft frei bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn sie zukünftig noch geringer an der Substanz beteiligt sein sollten, da erneut zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge Anteile auf die Kinder und Enkelkinder übertragen werden.
Testamentarisch können M und F sich jetzt wechselseitig zu Erben einsetzen, ohne dadurch erbschaftsteuerliche Probleme auszulösen. Der Erstversterbende kann nämlich seine Gesellschaftsanteile an dem Familienpool vermächtnisweise den Kindern und Enkelkindern zuwenden. Aufgrund der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag kann der Längstlebende weiter die Geschicke der Gesellschaft frei bestimmen und in unverminderter Höhe Erträge aus der Gesellschaft erhalten.

Autor: Von Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M. , EMBA, RA und Notar, FAErbR u. FAHuGR, Münster

ZErb 7/2016, S. 189 - 194

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge