Auf einen Blick

Aufgrund der – wohl bewusst – ungenauen Formulierung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ist es für den rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Versicherungsnehmer schwer, den Umfang seines Versicherungsschutzes zu erkennen. Die Rechtsprechung stellt daher darauf ab, ob für den Versicherungsnehmer bei verständiger Betrachtung die erbrechtliche Prägung des Rechtsstreits ersichtlich war. Ein Abstellen allein auf die Herkunft der Anspruchsnorm ist hierbei nicht ausreichend. Dies zeigt insbesondere das Beispiel eines Rechtsstreits auf Herausgabe des Geschenkes gemäß § 2287 BGB.

Autor: Von Jaane Kind , Rechtsanwältin, Mannheim

ZErb 7/2016, S. 195 - 198

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