Für eine bestimmte Art von Gesellschaftsanteilen, nämlich börsennotierte Aktien, ergibt sich die Art und Weise der Bewertung aus § 11 Abs. 1 BewG. Denn dieser regelt die Bewertung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) an einer deutschen Börse zum Handel im Regulierten Markt zugelassen sind.

Wertpapiere in diesem Sinne sind Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass das Geltendmachen des Rechts den Besitz der Urkunde erfordert.[11] Außerdem erfasst § 11 Abs. 1 BewG Wertpapiere iSd Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Das sind – gleichgültig, ob für sie Urkunden ausgestellt sind oder nicht – u. a. Aktien (gleich welcher Ausgestaltung) deutscher Aktiengesellschaften sowie Anteilsscheine, die von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Investmentgesellschaften ausgegeben werden.[12]

Der Regulierte Markt unterteilt sich in den sog. General Standard und den Prime Standard. Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr bzw. Open Market, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt iSv § 2 Abs. 5 WpHG handelt. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 BewG gelten die Bewertungsregeln des § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 BewG aber auch für solche Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

Nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen solche Anteile, die weder im Regulierten Markt noch im Freiverkehr gehandelt werden.

[11] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rn 271.
[12] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 3.

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