Auf einen Blick

Als Fazit ist festzuhalten, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen nicht (und schon gar nicht im Regelfall) geeignet sind, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen zutreffend zu erfassen. Selbst im Rahmen einer direkten Anteilsbewertung können die individuellen Eigenschaften, z. B. gesellschaftsvertragliche Besonderheiten (hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung, Verfügungs- und/oder Abfindungsbeschränkungen etc.) nicht angemessen berücksichtigt werden. Grund hierfür ist einerseits der eindeutige Gesetzeswortlaut, der durch gesetzliche Fiktionen (§ 9 Abs. 3 BewG) und zu stark vereinfachende Aufteilungsmaßstäbe (§ 97 Abs. 1 a und 1 b BewG) die Grundaussage, dass die Bewertung stets auf den gemeinen Wert abzuzielen habe, konterkariert. Andererseits führt aber auch die überbordende Auslegung des Begriffs der persönlichen Verhältnisse durch die Rechtsprechung und Teile der Literatur zu systematischen Fehl-Bewertungen. Daragan hat hierauf seit langem hingewiesen. Bleibt zu hoffen, dass man sich seiner Argumente in den bereits angestoßenen Gesetzgebungsverfahren erinnern und die entsprechenden Konsequenzen ziehen möge.

Autor: Von Dr. Christopher Riedel, LL.M. – Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

ZErb 7/2015, S. 204 - 216

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