aa) Abkehr vom Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögenskonzept hat sich in der Praxis eingespielt.[25] Das BVerfG hat insoweit lediglich die Grenze von 50 %, bis zu der Verwaltungsvermögen im Rahmen der Regelverschonung unschädlich ist, als zu hoch beanstandet[26] und als verfassungswidrig qualifiziert, dass wegen des aus § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG resultierenden Alles-oder-Nichts-Prinzips in Konzernstrukturen Gestaltungen möglich sind, mit denen mehr als 50 % Verwaltungsvermögen begünstigt transferiert werden können.[27] Dies zwingt nicht dazu, das Verwaltungsvermögenskonzept insgesamt zu verwerfen, wie es der Entwurf vorsieht. Nach dem Entwurf kommt dem Begriff des "Hauptzwecks" die zentrale Bedeutung zu, wobei in einem Betrieb mehrere Hauptzwecke exsistieren können.[28]
bb) Hauptzweck
Die Abgrenzung nach dem Hauptzweck in § 13 b Abs. 3 ErbStG-E soll die Ermittlung des begünstigten Vermögens ohne Rücksicht auf ertragsteuerliche Besonderheiten ermöglichen.[29] In der Praxis wird sich damit die Frage nach dem Verhältnis zu dem ertragsteuerlich notwendigen Betriebsvermögen stellen.[30] Bei einem gewerblichen Betrieb ist zu vermuten, dass alle Wirtschaftsgüter zum begünstigten Vermögen gehören und zu berücksichtigen, dass mehrere "Hauptzwecke" verfolgt werden können.[31]
cc) Junges Vermögen
Die Konzeption des jungen Verwaltungsvermögens hat sich in der Praxis als schlecht handhabbar erwiesen. Dies gilt speziell im Rahmen des Finanzvermögens aufgrund des Vergleichs der Bestandsgrößen mit den Fließgrößen, Einlagen und Entnahmen.[32] Insoweit würde durch den Entwurf die Chance verpasst, tauglichere Mittel zu entwickeln, um Missbräuche zu vermeiden.
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