Als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks war in Abt. I lfd. Nr. 2 des Grundbuchs die am 17.12.2012 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1., Frau M. K., eingetragen. Diese ist aufgrund notariellen Erbvertrags vom 5.7.1977 (UR-Nr. X des Notars K. in K.) zu je 1/2-Anteil von dem Beteiligten zu 1. und dessen Bruder, Herrn W. K, beerbt worden. Herr W. K. hat in einem notariell beglaubigten Abschichtungsvertrag vom 5.9.2013 (UR-Nr. Y des Notars O. in F.) gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet. Mit Schriftsatz vom 6.9.2013 beantragte der Beteiligte zu 1. unter Vorlage der vorbezeichneten Urkunden seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies den Beteiligten zu 1. mit Zwischenverfügung vom 16.9.2013 darauf hin, dass seine Eintragung als Alleineigentümer erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgen könne. Es werde daher angeregt, den Antrag vom 6.9.2013 dahingehend abzuändern, dass zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft und sodann die Berichtigung durch Eintragung der Abschichtung in das Grundbuch beantragt wird. Zugleich wurde der Beteiligte darauf hingewiesen, dass für die Eintragung der Berichtigung Gerichtskosten entstünden.

Mit Schriftsatz vom 24.9.2013 erklärte der Beteiligte zu 1. sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Abänderung seines Antrags; zugleich bat er – unter Mitteilung mehrerer nach seiner Auffassung für ihn günstiger gerichtlicher Entscheidungen – um Überprüfung der Frage, ob durch die Eintragung Gerichtskosten entstehen.

Nachdem das Grundbuchamt am 4.12.2013 zunächst die aus dem Beteiligten zu 1. und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft, sodann den Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen hatte, setzte es mit Beschluss ebenfalls vom 4.12.2013, erlassen am 5.12.2013, den Geschäftswert "für die Eintragung der Anwachsung infolge der Abschichtung" auf 100.000,– EUR fest. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.12.2013, beim Amtsgericht Kerpen am 28.12.2013 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Geschäftswertfestsetzung sei ohne Grundlage erfolgt, weil die Eintragung der mit dem Abschichtungsvertrag bewirkten "Erbauseinandersetzung" aus den in der vorangegangenen Korrespondenz dargelegten Gründen gebührenfrei sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nach Anhörung des Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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