Leitsatz (amtlich)

1. Die Gebührenbefreiung nach Anmerkung I S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG gilt nur dann, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft eingetragen wird. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist damit die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen und die danach folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer einzelner Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit.

2. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung in Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG dar, wenn das Grundbuchamt im Falle des einverständlichen Ausscheidens von Miterben aus der Erbengemeinschaft im Wege der sog. Abschichtung die Eintragung der verbliebenen Erben als Eigentümer erst nach Voreintragung der Erbengemeinschaft vornimmt; dies gilt auch dann, wenn infolge der Abschichtung nur ein einziger Erbe verbleibt. Dabei kann offen bleiben, ob in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich ist.

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen HO-1418-13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.12.2013 gegen die Geschäftswertfestsetzung gemäß Beschluss des AG Kerpen vom 4.12.2013, erlassen am 5.12.2013, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundstückes war in Abt. I lfd. Nr. 2 des Grundbuchs die am 17.12.2012 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1., Frau Margarete Kremers, eingetragen. Diese ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 5.7.1977 (UR-Nr. 1105/1977 des Notars Kiefer in Kerpen) zu je 1/2-Anteil von dem Beteiligten zu 1. und dessen Bruder, Herrn Walter Kremers, beerbt worden. Herr Walter Kremers hat in einem notariell beglaubigten Abschichtungsvertrag vom 5.9.2013 (UR-Nr. 1826/2013 des Notars Odenthal in Frechen) gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet. Mit Schriftsatz vom 6.9.2013 beantragte der Beteiligte zu 1. unter Vorlage der vorbezeichneten Urkunden seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies den Beteiligten zu 1. mit Zwischenverfügung vom 16.9.2013 darauf hin, dass seine Eintragung als Alleineigentümer erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgen könne. Es werde daher angeregt, den Antrag vom 6.9.2013 dahinge hend abzuändern, dass zunächst die Eintragung der Erbengemeinschaft und sodann die Berichtigung durch Eintragung der Abschichtung in das Grundbuch beantragt wird. Zugleich wurde der Beteiligte darauf hingewiesen, dass für die Eintragung der Berichtigung Gerichtskosten entstünden.

Mit Schriftsatz vom 24.9.2013 erklärte der Beteiligte zu 1. sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Abänderung seines Antrages; zugleich bat er - unter Mitteilung mehrerer nach seiner Auffassung für ihn günstiger gerichtlicher Entscheidungen - um Überprüfung der Frage, ob durch die Eintragung Gerichtskosten entstehen.

Nachdem das Grundbuchamt am 4.12.2013 zunächst die aus dem Beteiligten zu 1. und seinem Bruder bestehende Erbengemeinschaft sodann den Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen hatte, setzte es mit Beschluss ebenfalls vom 4.12.2013, erlassen am 5.12.2013 den Geschäftswert "für die Eintragung der Anwachsung infolge der Abschichtung" auf 100.000 EUR fest. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 25.12.2013, beim AG Kerpen am 28.12.2013 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Geschäftswertfestsetzung sei ohne Grundlage erfolgt, weil die Eintragung der mit dem Abschichtungsvertrag bewirkten "Erbauseinandersetzung" aus den in der vorangegangenen Korrespondenz dargelegten Gründen gebührenfrei sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nach Anhörung des Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Das vorliegende Rechtsmittel ist als Geschäftswertbeschwerde gem. § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG).

2. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beteiligte den vom Grundbuchamt zugrunde gelegten Wert des betroffenen Grundstücks nicht in Frage stellt. Die Beschwerde wird vielmehr allein darauf gestützt, dass die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamtes, für die mit dem angefochtenen Beschluss der Geschäftswert festgesetzt worden ist, von vornherein keine Gebühren ausgelöst hat. Das so verstandene Rechtsmittel hat - unbeschadet der Frage, ob dieser Einwand überhaupt im Rahmen der Beschwerde nach § 83 GNotKG oder allein im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 GNotKG von Bedeutung sein kann - im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Eintragung des Beteiligten zu 1. als Alleineigentümer entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gebührenpflichtig ist.

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