Erfüllt die Zuwendung einer Kapitalgesellschaft alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Schenkung iSd § 7 ErbStG, kann die Besteuerung ausgeschlossen sein, wenn die Schenkung steuerbefreit ist. In vielen Fällen dürfte eine Besteuerung schon wegen des persönlichen Freibetrags von 20.000 EUR ausscheiden. Auch die unentgeltliche Mitnahme von Angehörigen in Geschäftsflugzeugen, Gewährung von unentgeltlicher Übernachtung in gesellschaftseigenen Gästehäusern oder auf Kosten der Gesellschaft in Hotels und andere vergleichbare Vorteilsgewährungen[43] liegen im Einzelfall[44] meist unter dem Freibetrag. Gerade in den Fällen der Vorteilsgewährung muss die Finanzverwaltung zudem eine objektiv messbare Minderung des Vermögens der betreffenden Kapitalgesellschaft und ggf. subjektive Unentgeltlichkeit nachweisen.

Spenden sind auch bei sehr großen Beträgen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei.[45] Steuerfrei sind zudem Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG, R E 13.10 ErbStR, H E 13.10 ErbStH. Gerade letzte Befreiungsvorschrift räumt einen gewissen für deutsche Finanzämter schwierig überprüfbaren Gestaltungsspielraum ein.[46] Steuerfrei/steuerbegünstigt sind nach §§ 13 a ff ErbStG auch alle Zuwendungen von begünstigten Vermögen.

 
Praxis-Beispiel

Die AG A gründet eine sog. Cash-GmbH (mit Sitz in der EU oder im EWR) an der sie zu 100 % Anteilseigener ist.[47] Es geht auch mit anderen wertvollen Wirtschaftsgütern, z. B. wird in die GmbH ein Containerfrachtschiff eingebracht. Sie verschenkt die Anteile je nach Bedarf an Personen, die Einfluss darauf haben, dass die AG lukrative Aufträge erhält. Klar ist, dass die Restriktionen der §§ 13 a, 13 b und 19 a ErbStG ggf. nicht zur vollständigen Steuerbefreiung führen.

Im Einzelfall können noch andere Befreiungsvorschriften greifen, z. B. § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 12, 14, 15, 18 ErbStG.

[43] Vielfach werden derartige Vorteile gar nicht als substanzielle Schenkung angesehen werden können; vgl. u. a. BGH v. 11. 12.1981, V ZR 247/80, NJW 1982, 820; BFH v. 29. 11.1983, VIII R 184/83 , BStBl II 1984, 371; FG Rheinland-Pfalz v. 2.4.2002, 4 K 1869/01, DStRE 2002, 1078; Steiner, Unentgeltliche Nutzungsüberlassung, ErbStB 2007, 110.
[44] Ggf. kann es unter Beachtung von § 14 ErbStG zu einer Überschreitung des Freibetrags kommen.
[45] Zur Problematik bei Zuwendungen an ausländische Institutionen siehe z. B. Weiten/Feldner, Überlegungen zur Steuerbefreiung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften in Deutschland, ZErb 2013, 88.
[46] Halaczinsky, Unentgeltliche Zuwendung von Vereinen, ErbStB 2004, 91.
[47] Inzwischen wurde im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) in Art. 30 die Möglichkeit, die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen des Betriebsvermögens für sog. "Cash-GmbHs" in Anspruch zu nehmen, in einer Nr. 4a neu des § 13b Abs. 2 ErbStG eingeschränkt. (Bundesrat v. 7.6.2013, BR-Drucks 477/13(Beschluss). Zur Cash-GmbH siehe auch Cornelius/Wagenknecht, Die Cash-Gesellschaft in der Anlageentscheidung nach der Schenkung/Darf die Cash-Gesellschaft ihr Vermögen in Wertpapieren anlegen?, ZErb 2013, 172 in diesem Heft.

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