Erfüllt die Zuwendung einer Kapitalgesellschaft alle objektiven und subjektiven Merkmale einer Schenkung iSd § 7 ErbStG, kann die Besteuerung ausgeschlossen sein, wenn die Schenkung steuerbefreit ist. In vielen Fällen dürfte eine Besteuerung schon wegen des persönlichen Freibetrags von 20.000 EUR ausscheiden. Auch die unentgeltliche Mitnahme von Angehörigen in Geschäftsflugzeugen, Gewährung von unentgeltlicher Übernachtung in gesellschaftseigenen Gästehäusern oder auf Kosten der Gesellschaft in Hotels und andere vergleichbare Vorteilsgewährungen[43] liegen im Einzelfall[44] meist unter dem Freibetrag. Gerade in den Fällen der Vorteilsgewährung muss die Finanzverwaltung zudem eine objektiv messbare Minderung des Vermögens der betreffenden Kapitalgesellschaft und ggf. subjektive Unentgeltlichkeit nachweisen.
Spenden sind auch bei sehr großen Beträgen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei.[45] Steuerfrei sind zudem Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG, R E 13.10 ErbStR, H E 13.10 ErbStH. Gerade letzte Befreiungsvorschrift räumt einen gewissen für deutsche Finanzämter schwierig überprüfbaren Gestaltungsspielraum ein.[46] Steuerfrei/steuerbegünstigt sind nach §§ 13 a ff ErbStG auch alle Zuwendungen von begünstigten Vermögen.
Die AG A gründet eine sog. Cash-GmbH (mit Sitz in der EU oder im EWR) an der sie zu 100 % Anteilseigener ist.[47] Es geht auch mit anderen wertvollen Wirtschaftsgütern, z. B. wird in die GmbH ein Containerfrachtschiff eingebracht. Sie verschenkt die Anteile je nach Bedarf an Personen, die Einfluss darauf haben, dass die AG lukrative Aufträge erhält. Klar ist, dass die Restriktionen der §§ 13 a, 13 b und 19 a ErbStG ggf. nicht zur vollständigen Steuerbefreiung führen.
Im Einzelfall können noch andere Befreiungsvorschriften greifen, z. B. § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 12, 14, 15, 18 ErbStG.
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