Die Praxis erlebte vor der ersten “Deadline“ des Gesetzgebers am 26. Oktober 2012 eine geradezu hektische Aktivität der Gründung[10] oder Umgestaltung von Gesellschaften in Vorbereitung einer Schenkung, die spätestens am 25. Oktober 2012 vollzogen wurde. Mit dem Scheitern des Ergebnisses aus dem Vermittlungsausschuss im Bundestag kurz vor Weihnachten 2012 ging die Cash-Gesellschaft dann in die unerwartete Verlängerung. Mit Wirkung zum 7. Juni 2013 wurde die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Cash deutlich eingeschränkt. Die reine Gesellschaft ist nun nicht mehr steuerlich begünstigt. Für die bestehende Cash-Gesellschaft stellt sich die Frage nach der zielführenden Kapitalanlage nach wie vor: Unter welchen Bedingungen war und ist die Gestaltung vorteilhaft? Die typische Vergleichssituation ist die Anlage von Mitteln im Privatvermögen unter dem Regime der Abgeltungsteuer gegenüber der dann für mindestens sieben Jahre geltenden Unterwerfung von Einkünften unter die Körperschaft- und Gewerbesteuer im Falle einer GmbH bzw. unter den Volltarif der Einkommensteuer mit dem Teileinkünfteverfahren bei Aktienerträgen bei Einsatz einer meist gewerblich geprägten GmbH & Co. KG.

Der schenkungsteuerliche Vorteil der Lösung sollte im Idealfall ertragsteuerliche Nachteile gegenüber der Abgeltungsteuer klar überwiegen, um auch noch zusätzliche Kosten[11] davon abdecken zu können, die unmittelbar durch die Gesellschaften entstehen.

[10] Bekannt wurden auch Fälle des Einsatzes von Vorratsgesellschaften.
[11] Insbesondere jährliche Kosten der Bilanzerstellung und Steuerdeklaration in der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

1. Steuerliche Nachteile der Kapitalanlage in einer GmbH gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen

Im Falle der GmbH-Variante muss für einen ehrlichen Vergleich zusätzlich die Ausschüttungsbesteuerung von Gewinnen in die Kalkulation einbezogen werden. Auch wenn die ertragsteuerliche Situation bei Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung und der damit verbundenen Zwei-Stufen-Besteuerung von Kapitalerträgen in der GmbH gegenüber der Besteuerung bei Privatpersonen zunächst nachteilig ist, ergibt sich nach unseren beispielhaften Kalkulationen bei konsolidierter Betrachtung von Erbschaft- und Ertragsteuern ein eindeutiges Bild der nachhaltigen Vorteilhaftigkeit der Cash-GmbH gegenüber einer erbschaftsteuerpflichtigen Geldschenkung von Privatperson zu Privatperson. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die persönlichen Freibeträge bereits erschöpft sind und bei jedem weiteren Euro mit einer Schenkungsteuerbelastung von mindestens 19 % zu kalkulieren ist.[12]

Als typisierten Beispielsfall haben wir eine durchschnittliche Allokation von 70 % Anleihen und 30 % Aktien zugrunde gelegt. Bei gleichen Bruttorenditen[13] ceteris paribus[14] ergaben sich Nettorenditen von 2,99 % in der GmbH[15] und 2,69 % beim Privatanleger.[16] Hier zeigt sich schon auf den ersten Blick, dass die GmbH nur marginal im Vorteil ist, jedoch nach Abzug der Ausschüttungsbelastung[17] klar "hinten liegt". Ein freiwilliger Wechsel von der Privatanlage in die GmbH verbietet sich somit für den diversifizierenden Anleger, der keine Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften von 10 %[18] oder 15 %[19] erreicht. Die steuerliche Sinnhaftigkeit kann sich also erst aus der ganz oder teilweisen Entlastung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern ergeben.

[12] Diese Steuerstufe greift ab einer Bereicherung von EUR 600.000 pro Zuwendungsempfänger, § 19 Abs. 1 ErbStG, und erhöht sich erst auf 23 % ab EUR 6.000.000.
[13] Zinsrendite von 2 % bei Anleihen und in der Aktienanlage eine Dividendenrendite von 2,5 % sowie 5 % Kursgewinne p. a. im Durchschnitt als Prognose.
[14] Die GmbH befindet sich in einer Sitzgemeinde mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %. Die Gewinne der GmbH werden jedes Jahr zu 100 % ausgeschüttet und auf Privatebene wieder angelegt. Nach sieben Jahren wird die GmbH aufgelöst bzw. das Stamm- und Einlagekapital entnommen.
[15] Unter Berücksichtigung von § 8 b KStG in der Aktienanlage. Dort werden die Dividenden bei Streubesitz seit 1. März 2013 voll besteuert, aber Aktienkursgewinne sind weiterhin § 8 b-begünstigt. Dabei wurde unterstellt, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Vollbesteuerung von Kursgewinnen im Falle einer Qualifizierung der GmbH als Finanzunternehmen nach § 8 b Abs. 7 KStG zu vermeiden.
[16] Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 %, ohne Kirchensteuer = 26,375 %.
[17] Der Nettogewinn der GmbH wird bei Ausschüttung mit Abgeltungsteuern von 26,375 % belastet. Von EUR 100 erzielten Zinsen in der GmbH bleiben somit am Ende beim Gesellschafter nur ca. EUR 52 übrig.
[18] Die seit 1. März 2013 geltende Grenze für Streubesitz in der Körperschaftsteuer, unter der Dividenden voll steuerpflichtig sind. Die diesbezügliche Reform ist zurückzuführen auf die europarechtliche Problematik einer unzulässigen Diskriminierung von EU-KapG-Ausländern, die bei Streubesitz keine einem Inländer vergleichbare Erstattung von Kapitalertragsteuern nach § 8 b KStG beanspruchen konnten.
[19] Beteiligungsgrenze für die Steuerpflicht von Dividenden...

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