In der Literatur existieren Stimmen, die trotz aller Äußerungen des BFH im Erwerb von Verwaltungsvermögen mit Cash die Restgefahr eines Gestaltungsmissbrauchs, zum Teil in Form eines Gesamtplans, nicht ausschließen wollen und daher zur Einhaltung einer "Schamfrist" von zwei Jahren vor einer Kapitalanlage anraten.[39] Will man überhaupt an der Rechtsfigur des missbräuchlichen Gesamtplans aktuell mit einem strengen Maßstab festhalten[40] und die grundlegenden Voraussetzungen dieser Figur im Ansatz als erfüllt ansehen, gibt es aber immer noch gewichtige Gründe, die der konkreten Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegenstehen.

Zunächst betont der BFH, dass es sich lediglich um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten handelt, die der Gesetzgeber dadurch eröffnet hat, dass er Gesellschaften ausdrücklich nicht allein deshalb von der Steuervergünstigung ausgenommen hat, weil sie lediglich vermögensverwaltend tätig sind.[41] Wie der BFH in seiner Entscheidung 27. September 2012 weiter klarstellt, spricht gegen das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO, dass der Gesetzgeber das rückwirkende Entfallen der Begünstigung in § 13 a Abs. 5 ErbStG gerade ausdrücklich und detailliert geregelt hat, ohne diese Umschichtungsfrage dabei zu berücksichtigen.[42] Das Gesetz hat damit abschließende Ausnahmen von der Begünstigung geschaffen und diese penibel aufgezählt. In den Vorschriften zum Verwaltungsvermögen geht es demgegenüber eindeutig um den Stichtag (siehe oben III.2.). Es stand dem Gesetzgeber frei, eine andere Entscheidung zu treffen.

Wird Cash nach dem Übertragungsvorgang angelegt, handelt es sich also nicht um Gestaltungsmissbrauch, sondern um die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Die Gesetzgebungsaktivität zeigt außerdem, dass das Problem sich offenbar ohne Gesetzesänderung nicht hat lösen lassen. Auch darauf bezieht sich der BFH in seinem Beschluss.[43] Einer "Lösung" im Wege der Auslegung stehen nach Aussage des BFH sowohl der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der systematische Zusammenhang und die Entstehungsgeschichte entgegen.[44] Man verlangt vom Bürger etwas viel, wenn dieser Steuervorteile aktiv ablehnen soll, weil sein Gesetzgeber schlechte Gesetze macht.

Ein Finanzamt, das gegen diese Phalanx aus Argumenten antreten möchte, muss schon sehr mutig sein und über ein entsprechendes Gerichtskostenbudget als "Spielgeld" verfügen. Es ist kaum vorstellbar, welche Konstellation an Besonderheiten des Einzelfalls hier eine andere Entscheidung ermöglichen sollte. Selbst Gestaltungen, bei denen binnen kürzester Zeit auf diese Weise Wertpapiere aus dem Privatvermögen sich im GmbH-Mantel bei den Beschenkten wiederfinden, scheinen mit höchstrichterlichem Segen gestaltungsfest.

[39] Maack/Römer, DStR 2013, 80, 82.
[40] Nach verbreiteter Ansicht ist die Gesamtplanrechtsprechung aktuell auf dem Rückzug; vgl. Geck, ZEV 2013, 169, 172.

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