Der Erblasser, der nicht verheiratet war, verstarb am 28.10.2010. Er hatte keine nicht ehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers. Die Beteiligten zu 2–7 sind Cousins und Cousinen des Erblassers. Es liegt ein von dem Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 4.8.1983 mit folgendem Inhalt vor:

Zitat

Krankenhaus

den 4.8.83

(Ort)

Sollte mir A. S. bei der Gallenoperation etwas zustossen bekommt Frau A. L. (= Beteiligte zu 1) meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in A.

gezeichnet den 4.8.1983

S. A.“

Die Beteiligte zu 1 beantragte am 17.3.2011 die Erteilung eines Alleinerbschein. Sie ist der Meinung, dass die Formulierung "sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" lediglich die Angabe des Motivs für die Testamentserrichtung, nicht aber eine Bedingung betreffend ihre Erbeinsetzung darstelle. Der Erblasser habe gewollt, dass sie als seine Lebensgefährtin – seine einzige enge Bezugsperson über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren – in jedem Fall Alleinerbin werden solle, zumal er keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft gehabt habe. Die Lebensverhältnisse des Erblassers und der Beteiligten zu 1 hätten sich seit dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht verändert. Sie habe den Erblasser die letzten sechs Jahre krankheitsbedingt umfassend gepflegt und einen Großteil der Krankenhaus-und Arztkosten für den Erblasser bezahlt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe der Erblasser lediglich die zwei Sparbücher und den Bauplatz in A. besessen. Da der Erblasser ihr damit sein gesamtes Vermögen zugewandt habe, sei sie als Alleinerbin anzusehen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind demgegenüber der Auffassung, das Testament vom 4.8.1983 sei nur für den (nicht eingetretenen) Fall des Todes des Erblassers während der Gallenoperation im Jahre 1983 errichtet worden.

Mit Beschluss vom 15.4.2011 wies das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

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