Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt.

Zur Übersicht wird den Erwägungen des Senats folgende Zeittafel vorangestellt:

 
27.8.2004 Tod der Erblasserin.
19.5.2005 Auskunftsverlangen der Klägerin.
6.6.2005 Beklagter übersendet Bestandsverzeichnis (K 2).
9.1.2006 Klägerin fordert zur ordnungsgemäßen Auskunft auf.
27.8.2007 Eingang der Klageschrift mit PKH-Antrag und der Erklärung, dass die Klage unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wird. Weiter ist in dem Schriftsatz die Bemerkung enthalten, dass die Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO nachgereicht werde. Ein Gerichtskostenvorschuss wird nicht einbezahlt.
29.8.2007 Das Landgericht fordert den Gegner zur Stellungnahme auf, diese Verfügung wird expediert am 19.9.2007.
8.10.2007 Stellungnahme des Beklagten.
9.10.2007 Das Landgericht fordert (ohne Fristsetzung) die Klägerin zur Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen auf. Diese Verfügung wird expediert am 18.10.2007.
26.11.2007 Die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO geht ein.
26.11.2007 Prozesskostenhilfe wird bewilligt.
3.12.2007 Klagezustellung verfügt.
7.12.2007 Klage zugestellt.
18.1.2008 Der Beklagte erhebt erstmals die Einrede der Verjährung.
11.3.2008 Termin (Bl 48). Der Beklagte erklärt sich mit der Gutachtenserholung einverstanden. Es ergeht Gerichtsbeschluss, wonach neuer Termin auf Antrag bestimmt werde.
6.11.2008 Schriftsatz der Klagepartei (Eingang 10.11.2008), womit ein Schreiben an die Gegenseite "zu Beweiszwecken" vorgelegt wird.
30.4.2009 Das erste Parteigutachten im Auftrag der Klägerin ist erstellt.
19.6.2009 Schriftsatz der Klägerin (Eingang 22.6.2009), worin es heißt, dass das von der Klägerin erholte Sachverständigengutachten "zu Beweiszwecken" vorgelegt werde.
30.6.2009 Schreiben des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter (B 4), dass das Gutachten falsche Ansätze enthalte und der Beklagte einem Vergleichsangebot nicht nähertreten könne.
10.8.2009 Das zweite von der Klägerin erholte Parteigutachten ist erstellt.
Ende Februar/ März 2011 Der neue Klägervertreter nimmt Akteneinsicht.
10.7.2011 Schriftsatz der Klägerin (Eingang 13.07.2011), worin Terminantrag gestellt wird und das zweite Sachverständigengutachten vom 10.08.2009 vorgelegt wird.
22.8.2011 Der Beklagte wendet wiederum Verjährung ein.

Im Termin vom 4.4.2012 haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.6.2009 (B 4) keine weitere Korrespondenz oder sonstige Kontaktaufnahme erfolgt sei.

Sowohl nach § 2332 BGB nF als auch nach § 2332 BGB aF beginnt die Verjährungsfrist am 28.8.2004 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet die dreijährige Verjährungsfrist am 27.8.2007 (§ 188 Abs. 2 BGB). Der Erbvertrag, mit dem die Klägerin enterbt wurde, war der Klägerin weit vor dem Tod der Erblasserin bekannt, da die Klägerin schon gegen die Erblasserin eine Klage wegen Unwirksamkeit des Erbvertrags erhoben hatte. Auch ist die Kenntnis vom Todestag der Erblasserin unstreitig.

1. Keine Verjährung bis zum Termin 11.3.2008

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts greift die Verjährungseinrede im Hinblick auf die spät eingereichte Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht durch.

Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Landgericht keinerlei zu kritisierende Verfügung vorgenommen oder unterlassen hat. Am 29.08.2007 bestand für das Landgericht kein Anlass, die Klägerin zu einer Erklärung entsprechend § 117 Abs. 2 ZPO aufzufordern, da im Schriftsatz bereits angekündigt war, dass entsprechende Erklärungen nachgereicht würden. Es ist allein Sache der Klägerin, wenn sie sich an eigene Ankündigungen nicht hält und sogar noch auf eine spätere Aufforderung des Gerichts – Zugang ca. 20.10.2007 – bis 26.11.2007 braucht, um ihre Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, die schließlich schon mit Schriftsatz vom 27.8.2007 angekündigt waren. Die Klägerin bzw. ihr anwaltschaftlicher Vertreter wusste, dass eine Zustellung der Klageschrift – mag die Klage auch unabhängig von der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erhoben worden sein – nur dann zugestellt wird, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist bzw. wenn ein Vorschuss einbezahlt wird. Beides war hier bis zum 26.11.2007 nicht geschehen, sodass die Klägerin nicht von einer Zustellung der Klageschrift ausgehen konnte. Allerdings verneint der Senat eine Verjährung aufgrund der in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB getroffenen Regelung: Bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe führt zur Hemmung; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Zuleitung des Prozesskostenhilfeantrags mit der Klageschrift an den Beklagten wurde seitens des Landgerichts am 29.8.2007 verfügt, sodass die Hemmung der Verjährung mit der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags vorlag. Die Erklärung nach § 11...

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