Die Verjährungseinrede scheitert nicht an einem etwaigen Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach. Das von der Klagepartei als Anerkenntnis der Gegenseite herangezogene Schreiben vom 6.6.2005 (K 2 bzw. BK 1) belegt – im Gesamtkontext gelesen – gerade, dass der Beklagte mit seiner Auskunft kein Anerkenntnis abgeben will. Er sieht zwar die Klägerin grundsätzlich als Pflichtteilsberechtigte, bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass er jeglichen Anspruch der Klägerin negiert. Im Hinblick auf eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 7.12.2004, worin die Klägerin selbst angab, keinen Pflichtteilsanspruch zu haben, drohte der Beklagte sogar mit strafrechtlichen Schritten. (...) Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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