Der Beteiligte zu 1. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 31. März 2010 zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt.

Der Beteiligte zu 1. stellte fest, dass der Erblasser kurze Zeit vor seinem Tod Erbe nach seinem am 3. Dezember 2009 verstorbenen Bruder W geworden ist. Im Rahmen seines Versuches, den Nachlasswert in jenem Erbfall zu ermitteln, ging er schließlich nach Mitteilungen des Amtsgerichts … davon aus, dass der Nachlass des Bruders des Erblassers nicht überschuldet sei. Es wurden ihm später aber Forderungen eines Altenheims – in beträchtlicher Höhe bereits tituliert – bekannt. Vor diesem Hintergrund erklärte der Nachlasspfleger schließlich die Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist der Annahme der Erbschaft nach Herrn W.

Zum Nachlass des Erblassers gehörte unter anderem ein Grundstück in … mit der Größe von 1.002 m², bebaut mit einem abgebrannten Einfamilienhaus. In dem Nachlassverzeichnis gab der Nachlasspfleger den Wert dieses Grundstücks mit ca. 30.000,00 EUR an und teilte aber auch mit, dass das Grundstück in Höhe von 40.000,00 DM belastet sei, wobei die tatsächliche Belastungshöhe noch nicht endgültig geprüft sei.

Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 7. April 2011 teilte der Nachlasspfleger mit, dass die Erbausschlagungsangelegenheit nunmehr abgeschlossen sei. Erben nach dem Erblasser hätten bislang nicht ermittelt werden können, diesbezüglich würden noch Anfragen beim Amtsgericht … und Standesamt … laufen. Der Verkauf des Grundstücks in …. stagniere, weil ein Nachbar sämtliche Verkaufsbemühungen des Maklers störe. Nach seiner Einschätzung werde sich der Verkauf des Grundstücks wohl noch hinziehen. Er werde weiter versuchen, erbberechtigte Personen ausfindig zu machen.

Der Nachlasspfleger übersandte zugleich einen Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Barauslagen. Dabei gab er einen Zeitaufwand von 17,7 Stunden an und rechnete mit einem Stundensatz von 90,00 EUR. Die Stundentätigkeit war in einer Anlage im Einzelnen aufgelistet. Insgesamt ergab sich nach diesem Antrag ein Vergütungsanspruch einschließlich Mehrwertsteuer und Barauslagen von 1.948,54 EUR.

Das Amtsgericht Schleswig teilte durch die zuständige Rechtspflegerin am 6. Juni 2011 mit, das Nachlassgericht Schleswig habe mit dem für dieses Gericht tätig werdenden Nachlasspfleger vereinbart, dass bei vermögenden Nachlässen der 1 ½-fache Stundensatz nach VBVG = 50,25 EUR abgerechnet werden könne. Bei komplizierter Nachlassabwicklung und nur nach vorheriger Absprache könne der 2-fache Stundensatz des VBVG abgerechnet werden.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht Schleswig den Beteiligten zu 2. als Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben für das Verfahren auf Festsetzung der beantragten Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers sowie einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Entnahme des Gesamtbetrags aus dem Nachlass bei.

Der Beteiligte zu 2. gab am 3. Juli 2011 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Er führt aus, dass der Tätigkeitsnachweis rechnerisch richtig sei, auch hinsichtlich des dort angegebenen Tätigkeitsnachweises nach Zeitaufwand. Hinsichtlich des Stundensatzes führte er aus, dass sich der Nachlasspfleger mit seinem Vergütungsanspruch von 90,00 EUR/Stunde offenbar an dem Mindestsatz der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft der DVEV orientiere, die bei als Rechtsanwälten tätigen Nachlasspflegern Stundensätze von 90,00 EUR bis 150,00 EUR empfehle. Diese Empfehlung sei allerdings nicht verbindlich. Der Beteiligte zu 2. bezog sich weiter auf ein Rundschreiben des Amtsgerichts Bremen vom 4. März 2010, worin es heißt, die Rechtspfleger des Nachlassgerichts hätten einvernehmlich beschlossen, die Vergütung der Berufsnachlasspfleger ab dem 1. April 2010 auf 75 EUR/Stunde bis zu 125,00 EUR/Stunde unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der erforderlichen Fachkenntnisse festzulegen.

Der Beteiligte zu 2. führte des Weiteren aus, mangels einer Vorgabe der Stundensätze durch den Gesetzgeber könnten die genannten Vorgaben nicht verbindlich sein. Soweit der Beteiligte zu 1. bereits einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG geltend mache, gehe das fehl. Einheitliche und verbindliche Vorgaben von Stundensätzen für Nachlasspfleger würden fehlen. Zudem stünde es jedem betroffenen selbstständigen Rechtsanwalt frei, das Amt des Nachlasspflegers auch abzulehnen. Im Sinne der Gleichbehandlung sei es, den Stundensatz anzunehmen, der für vom Amtsgericht Schleswig bestellte Nachlasspfleger gelten würde. Dies sei der Stundensatz von 50,25 EUR.

Mit Beschluss vom 10. August 2011 setzte das Amtsgericht Schleswig – Rechtspflegerin – die Vergütung in einer Gesamthöhe von 1.111,29 EUR fest, darin 17,7 Stunden à 50,25 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Es führte aus, dass beim Amtsgericht Schleswig in analoger Anwendung des VBVG Rechtsanwälte als Nachlasspfleger im Regelfall 50,25 EUR...

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