Nahezu alle Autoren, die sich mit dem Thema befassen, stehen auf dem Standpunkt, dass Großbritannien ohne Weiteres aus dem EWR ausscheidet, wenn es aus der EU ausscheidet. Das erscheint zumeist so selbstverständlich, dass es nicht begründet, sondern nur konstatiert wird. Meine gegenteilige Meinung[1] ist bislang nur von Schroeter/Nemeczek[2] bestätigt worden, die unabhängig davon zum gleichen Ergebnis gekommen sind.

Die offizielle Ansicht der EU ergibt sich aus einer Mitteilung der Task Force for the Preparation and Conduct of the Negotiations with the United Kingdom under Article 50 TEU (AMW) vom 12.4.2018:

"Am 29. April 2017 hat der Europäische Rat Leitlinien im Anschluss an die Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV angenommen. Hierin stellt der Europäische Rat klar, dass nach dem Austritt Großbritanniens ,Übereinkünfte, die von der Union oder von den Mitgliedstaaten in ihrem Namen oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein‘ werden (Abs. 13). Die Anwendbarkeit dieser internationalen Übereinkommen auf die Mitgliedstaaten ist rechtlich an deren Mitgliedschaft in der Europäischen Union gebunden. "

Der EWR-Vertrag ist ein gemischtes Abkommen, bei dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf der einen Seite, und die EFTA Staaten auf der anderen Seite, in ein bilaterales Vertragsverhältnis eingetreten sind (siehe die Definition der ,Vertragsparteien‘ in Artikel 2 des EWR-Vertrags). Die territoriale Anwendbarkeit wird in Artikel 126 des EWR-Vertrags durch Rückgriff auf die territoriale Anwendbarkeit der EU-Verträge geregelt. Laut Artikel 50 EUV finden die EU-Verträge nach dem Austritt Großbritanniens auf dieses keine Anwendung mehr, was logisch zur Folge hat, dass auch der EWR-Vertrag nach Großbritanniens Austritt nicht mehr auf dieses anwendbar ist.

Die oben beschriebene Rechtsfolge für den EWR-Vertrag tritt automatisch mit dem Vollzug des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union ein; es bedarf insofern keiner separaten Kündigung seitens Großbritanniens, der Union und ihrer Mitgliedstaaten, oder der EFTA Staaten.“

[1] ZErb 2016, 281.
[2] JZ 2017, 713 mwN.

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