Trotz bestehender Vorsorgevollmacht konnt die Anordnung einer Betreuung in Betracht, wenn ein Dritter die Bemühungen des Vorsorgebevollmächtigten, für den Vollmachtgeber Sorge zu tragen, durch eigenmächtiges und störendes Verhalten vereitelt. Das Betreuungsgericht hat einen unbeteiligten Dritten zum Betreuer zu ernennen.

LG Meiningen, Beschluss vom 5. März 2018 – 4 T 31/18 und 4 T 32/18

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