Das Verhältnis zwischen dem Gründer und Verwalter ist ein privatrechtliches. Es gelten somit die Bedingungen in dem zwischen den Vertragsparteien getroffenen "custodial agreement" ("Treuhänder Vereinbarung"). Bei den großen Anbietern von IRA ist die "Beneficiary Designation" ("Benennung der Begünstigten") Bestandteil der Treuhänder Vereinbarung. Insofern liegt in der überwiegenden Zahl der Fälle eine schriftliche Benennung des Begünstigten vor. Nach Erhalt einer amtlichen Sterbeurkunde ist der Verwalter verpflichtet, die Anweisungen zugunsten des benannten Begünstigten/Nachfolgers umzusetzen.

In den Fällen, in denen keine Benennung vorhanden ist – sei es, weil die ursprüngliche Benennung widerrufen, nicht ausgefüllt oder fehlerhaft ausgefüllt wurde – würde das IRA in den Nachlass des Gründers/Verstorbenen übergehen.[22] Das IRA würde dann nach den testamentarischen Bestimmungen abgewickelt. In den allermeisten Fällen bedeutet dies, dass das IRA dem Restnachlass zugeordnet wird und auf den testamentarischen Erben übergeht. In Fällen ohne Testament würde das IRA ebenso in den Nachlass bzw. an die gesetzlichen Erben übergehen.[23]

In Fällen, in denen der Nachlass nach den gesetzlichen Regeln abzuwickeln ist, wird der Erwerber nach dem Erbstatut des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Gründers bestimmt. In derartigen Fällen ist also deutsches Recht anzuwenden, wenn der Gründer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.[24]

Dem Begünstigten stehen verschiedene Gestaltungsoptionen zur Verfügung, um die Steuererhebung zeitlich weiter hinauszuschieben. Wie in den nachfolgenden Fallgruppen dargestellt, gelten je nach Zeitpunkt des Ablebens und der Beziehung des Begünstigten zum Gründer unterschiedliche Regeln.

[22] Eine sogenannte Trust (private Stiftung) kann auch mittels des Benennungsformulars als Begünstigte eingesetzt werden. Für derartige Begünstigten gelten Regelungen, die hier nicht thematisiert sind.
[23] Anders als im deutschen Recht besteht bei amerikanischen Erbfällen keine Universalsukzession. Vermögenswerte gehen zunächst auf den Nachlass, der als eigenständig juristische Person fungiert, bis zur Endabwicklung des Nachlasses.
[24] In Fällen, in denen der Gründer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutscher war, ergibt sich dieses Ergebnis aus Art. 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012 (Fälle ab dem 17.8.2015)) bzw. Art. 25 EGBGB (Fälle vor dem 17.8.2015). In Fällen, wo amerikanische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten, wäre deutsches Recht anzuwenden, weil die Teilrechtsordnungen der einzelnen US Bundesstaaten auf dem Erbstatut des letzten Wohnsitzes ("Domizile") abstellen.

1. Einzelperson (nicht Ehepartner) als Begünstigter

Mit dem Erbanfall bzw. Tod des Gründers geht das IRA auf den schriftlich benannten Begünstigten über. Zunächst hat der Verwalter des IRA eine Abänderung der Eigentümerbezeichnung vorzunehmen, um das neue Besitzverhältnis zu dokumentieren. Die Bezeichnung muss erklären, dass es sich um ein Konto eines verstorbenen Gründers handelt bzw. er muss den Namen des Begünstigten aufführen.[25] Ein Beispiel für die neue Titulierung des IRA Kontos könnte wie folgt aussehen:

[Name of Owner], deceased, f/b/o, [Name of Beneficiary][26]

SSN of Beneficiary

[Name des Gründers], verstorben, zugunsten von [Name des Begünstigten]

Steuernummer des Begünstigten

Der Name des Gründers/Verstorbenen wird nicht ohne Grund weiterhin aufgeführt. Denn der Begünstigte darf keine eigenen Einzahlungen in das IRA vornehmen. Der Begünstigte erbt somit das Recht, Kapital sowie Einkünfte aus dem IRA ausgezahlt zu bekommen, nicht aber das Recht, selbst Kapital einzuzahlen. Somit ist festzuhalten, dass im Fall des Einsetzens eines Nicht-Ehepartners als Begünstigten das vom Gesetzgeber verankerte Steuerprivileg – Kapital aus nicht versteuertem Einkommen in das IRA einzuzahlen – mit dem Ableben verwirkt ist.

Der Begünstigte des IRA hat in seiner Eigenschaft als Erwerber zwar das Recht, das IRA auflösen und sich das Kapital voll auszahlen zu lassen. Bei dieser Alternative wäre das Kapital dann im Jahre des Erhalts nach dem persönlichen Steuersatz des Begünstigten zu besteuern. Falls der Begünstigte sich gegen diese steuerschädliche Alternative entscheidet bzw. sich das Kapital nach und nach auszahlen lassen will, dann gelten besondere Regeln hinsichtlich der Berechnung des jährlich auszuzahlenden Mindestbetrags. Wie nachfolgend erläutert wird, stellen diese Regeln darauf, ob der Mindestbetrag an den Gründer bereits ausbezahlt wurde, bzw. auf das Alter des Gründers beim Ableben ab.

[25] Internal Revenue Bulletin 2007-7, Q-13.
[26] Die Abkürzung “f/b/o” steht im englischem für “For the Benefit of” ("zugunsten von").

a) Jährlicher Mindestbetrag zu Lebzeiten an Gründer bereits ausbezahlt

In den Fällen, in denen der Gründer/Verstorbene bereits begonnen hat, sich den Mindestbetrag auszahlen zu lassen, wird der neue Mindestbetrag nach der Lebenserwartung des Erwerbers ab dem Jahr nach dem Ableben berechnet. Folgende Bespiele verdeutlichen diese Regel:

Fall 4: Der am 15.3.1940 geborene Gründer/Steuerzahl...

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