Privatnützige Stiftungen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Das zu versteuernde Einkommen unterliegt einem Steuersatz von 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG; hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, §§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 4 SolZG).[36]

Als unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaft steht der Stiftung ein Freibetrag von jeweils 5.000 EUR bei der Körperschaftsteuer gemäß § 24 KStG zu. Das eröffnet aber wiederum die Möglichkeit der Thesaurierung der Erträge. Eine Stiftung kann steuerbare Einkünfte aller Einkunftsarten erzielen. Die Steuerplicht erfasst auch Einkünfte aus Vermögensverwaltung, vor allem Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Obgleich die Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung den Destinären unentgeltlich zufallen, sind sie von der Schenkungsteuer befreit. Folglich unterliegt der Destinär der Kapitalertragsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 25 %; hinzu kommt der Solidaritätszuschlag gemäß § 2 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG.[37]

[36] V. Löwe in FS für Spiegelberger, S. 1370 (1380).

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