Auf einen Blick

Von der Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB hängt für den überlebenden Ehegatten ein erheblicher Teil seines erbrechtlichen Erwerbs ab. Das gilt umso mehr, wenn er nach einem ausländischen Güterrecht sogar noch einen Ausgleich in den Nachlass zahlen müsste. Unangenehme Überraschungen im Erbfall und Unsicherheiten bei der Nachlassabwicklung lassen sich daher nur durch eine sorgfältige Beratung der Eheleute vermeiden, aufgrund derer sie eine klarstellende güterrechtliche Rechtswahl treffen oder aber eine testamentarische Erbeinsetzung vornehmen.

Autor: Von Dr. Rembert Süß , Rechtsanwalt, Würzburg

ZErb 6/2015, S. 173 - 176

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