Sobald die neue europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO Nr. 650/2012) im August diesen Jahres Gültigkeit erlangt, wird in einigen Fällen eine Erbrechtskollision vermieden, da ein Erbfall dann leichter einer nationalen Rechtsordnung zuzuordnen ist. Ferner werden in den allermeisten Fällen dadurch unerwünschte Nachlassspaltungen verhindert.

Die Problematik der fehlenden Anerkennung von gemeinschaftlichen Testamenten durch romanische Rechtsordnungen wird damit aber nicht beseitigt. Aus deutscher Sicht kann es dadurch sogar zu Fällen kommen, nach denen in bestimmten Erbfällen italienisches Erbrecht anzuwenden ist, wo vor der Erbrechtsverordnung deutsches Erbrecht einschlägig war und mithin ein gemeinschaftliches Testament nichtig wird, das nach bisherigem Recht Gültigkeit entfaltet hätte. So etwa, wenn ein deutsches Rentnerpaar, das sich in der Toskana niedergelassen hat, ohne Rechtswahl über sein zum Teil in Deutschland belegenes Vermögen letztwillig verfügt.

Ungelöst bleibt darüber hinaus die Frage, ob, selbst im Falle der Anwendung deutschen Erbrechts, die italienische Rechtsordnung, mit Hinwies auf die romanische Ordre Public, die Anwendung eines gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht ablehnen würde. Zwar sieht die Verordnung eine Rechtswahlmöglichkeit gemäß Art. 22 EU-ErbRVO vor, nachdem der Erblasser die Nachlassabwicklung dem Recht seines Heimatstaates unterstellen kann (ohne eine explizite Rechtswahl kommt, abweichend vom jetzigen Art. 25 EGBGB, dann gemäß Art. 21 EU-ErbRVO die Rechtsordnung jenes Staates zur Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte). Dies bedeutet aber nicht, dass der Vollzug von gemeinschaftlichen Testamenten in Italien, unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die italienische Ordre Public, nicht auch weiterhin abgelehnt werden wird.

Für in Deutschland lebende Italiener würde nach der neuen Verordnung also deutsches Erbrecht Anwendung finden. In Italien lebende Deutsche können gemäß Art. 22 EU-ErbRVO eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts treffen. Ist in diesen Fällen, was wohl allgemein der Fall sein dürfte, Vermögen in Italien belegen, ist weiterhin vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht zu warnen. Zu groß ist hierbei die Gefahr, dass der Vollzug dieser Testamentsgestaltung von italienischen Behörden, mit Verweis auf einen Verstoß gegen die Ordre Public, abgelehnt wird.

Die neue europäische Erbrechtsverordnung bietet hierfür keinen befriedigenden Lösungsansatz an. Enttäuschend ist mithin, dass es der Rat der Europäischen Union nicht vermochte, für diese Kollisionsproblematik des germanischen mit den romanischen Recht eine adäquate Lösung aufzuzeigen.

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