In bereits guter Tradition wurde die Vortragsreihe durch Herrn Horst Bestelmeyer[10] beendet. Den Schwerpunkt des Vortrags bildete die aktuelle Rechtsprechung zum Vergütungsrecht. Entgegen der in der nachlassgerichtlichen Praxis gefestigten Auffassung, wonach eine unterlassene Feststellung der Berufsmäßigkeit sowohl vom Nachlassgericht als auch im Abhilfe- und Beschwerdeverfahren jederzeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflegers nachgeholt werden könne, habe der BGH entschieden, dass von einer solchen Rückwirkung nur noch in Fällen der Beschlussberichtigung (§ 42 FamFG) und in den Fällen der erfolgreichen befristeten Beschwerde ausgegangen werden könne.[11] Diese zum Betreuungsrecht ergangene Entscheidung sei uneingeschränkt auf den Bereich der Nachlasspflegschaft zu übertragen. Die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit habe für den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers dann eine vernichtende Bedeutung, wenn eine Vergütung des Pflegers aus der Staatskasse infrage steht. Entgegen der Ansicht des OLG Bremen, wonach es zulässig sein soll, dass ein Berufspfleger den Antrag auf Verlängerung der vergütungsrechtlichen Ausschlussfrist bereits im Voraus auch auf die Verfahren erstreckt, in denen er erst künftig zum Nachlasspfleger bestellt wird,[12] rät Bestelmeyer, den Verlängerungsantrag in jedem einzelnen Verfahren anlässlich der erfolgten Verpflichtung zu stellen.

Abgerundet wurde die Tagung, die durch die zahlreichen Pausen auch wieder ausreichend Raum für persönliche Gespräche und Diskussionen bot, durch eine gut besuchte Abendveranstaltung mit Führung durch den Leipziger Zoo, exotischem Essen in der Zoo-Lodge und anschließender Feuershow. Der 8. Deutsche Nachlasspflegschaftstag findet am 20. März 2015 in Hamburg statt.

Autor: Von Dr. Thomas R. Gleumes, Kempen[1]

ZErb 6/2014, S. 162 - 163

[10] Dipl.-Rechtspfleger (FH) Horst Bestelmeyer ist Gutachter und Beirat der Zeitschrift "Rpfleger".
[1] Dr. Thomas R. Gleumes, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Präsidiumsmitglied des Bund Deutscher Nachlasspfleger e. V.

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