Die Parteien streiten über die Festsetzung von Kosten eines Rechtsstreits zulasten der beklagten Eheleute, nachdem die Klägerin verstorben und von der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1 beerbt worden ist.

Das Amtsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Dezember 2012 hat die Klägerin die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten beantragt.

Die Klägerin ist am 17. Januar 2013 verstorben und von ihren Kindern, der Antragstellerin und dem Beklagten zu 1, je zur Hälfte beerbt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2013 hat das Amtsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, aufgrund des Urteils vom 21. Dezember 2012 an die Klägerin Kosten in Höhe von 637,81 EUR zu erstatten. Hiergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben und unter anderem die Auffassung vertreten, der Beschluss vom 16. April 2013 sei bereits formell fehlerhaft, da die Klägerin verstorben und von dem Beklagten zu 1 und der Antragstellerin beerbt worden sei. Darüber hinaus sei der Kostenfestsetzungsbeschluss auch inhaltlich fehlerhaft. Die Antragstellerin hat den Beschluss vom 16. April 2013 verteidigt. Zugleich hat sie ausgeführt, der Beschluss dürfe jedoch nicht auf die Klägerin, sondern auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und dem Beklagten zu 1, lauten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 30. September 2013 zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Beschlusses vom 16. April 2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seiten der Antragstellerin I. P. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen F. M., bestehend aus I. P. und E. Sch., aufgeführt wird. Mit der vom Landgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Zurückweisung des auf die Festsetzung der Kosten zugunsten der Antragstellerin gerichteten Antrags.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge