Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der erstinstanzliche Richter hat im Ergebnis zu Recht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins abgelehnt, der den Antragsteller als Alleinerben ausweist.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts ist durch den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand und den beim Beschwerdegericht angefallenen Gegenstand beschränkt. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH, FGPrax 2011, 78). Soweit der Antragsteller daher im Beschwerdeverfahren Hilfsanträge gestellt hat, sind diese mangels erstinstanzlicher Entscheidung dem Beschwerdegericht nicht angefallen.

Dem Antragsteller kann ein gegenständlich beschränkter Erbschein entsprechend § 2369 Abs.1 BGB für das im Inland befindliche bewegliche Vermögen, der ihn als Alleinerben ausweist, nicht erteilt werden.

1. Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da der Erblasser die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besaß, verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB also auf US-amerikanisches Recht. Bei dieser Verweisung handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Kollisionsnormverweisung, sodass einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische IPR Folge zu leisten ist. Bei der Prüfung einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische Internationale Privatrecht ist zu beachten, dass es sich bei den Vereinigten Staaten von Amerika um einen Mehrrechtsstaat handelt, in dem weder ein einheitliches materielles noch ein einheitliches internationales Erbrecht gilt; vielmehr besitzt jeder Einzelstaat sein eigenes partikuläres IPR. Welches Recht in einem solchen Fall zur Anwendung kommt, ist in Art. 4 Abs. 3 EGBGB geregelt. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestimmt in erster Linie das Recht des Staates, auf das unsere Kollisionsnormen verweisen, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Besitzt der ausländische Staat keine einheitlichen interlokalen Kollisionsnormen, so ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit der der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Nach herrschender Meinung bestimmt sich die "engste Verbindung" im Sinne dieser Vorschrift in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreffenden in einem der Teilgebiete.

Da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt B…, Bezirk A…, US-Bundesstaat C…, hatte, verweist somit Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf das Recht von C… . Traditionell ist das Kollisionsrecht der Common-Law-Staaten geprägt von einer Nachlassspaltung für das Erbfolgerecht. Für Immobilien gilt das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae), für Mobilien dagegen die lex domicilii, also das Recht des letzten "Domicile" des Erblassers (vgl. Odersky, ZEV 2000, 492).

2. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist daher zunächst zu prüfen, wie der vorliegend zu betrachtende Miterbenanteil in Deutschland zu qualifizieren ist. Soweit amerikanisches Kollisionsrecht für unbewegliches Vermögen auf das Belegenheitsrecht verweist, überlässt es diesem auch, zu bestimmen, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Vermögen zählt (sog. Qualifikationsrückverweisung; BGH, NJW 2000, 2421, 2422; vgl. Süß, ZEV 2000, 486, 488 mwN; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Rn 184 zu Art. 4 EGBGB).

Aus deutscher Sicht ist der Anteil an einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil bewegliches Vermögen (vgl. Eule ZEV 2010, 508, 509), sodass sich die Rechtsnachfolge in den Miterbenanteil nach dem Recht von Colorado richtet. Die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unterliegt grundsätzlich gegenüber dem nach Art. 25 EGBGB bestimmten Erbstatut einer gesonderten Anknüpfung (siehe Art. 26 Abs. 14 EGBGB hinsichtlich der formellen, Art. 26 Abs. 5 hinsichtlich der materiellen Gültigkeit). Insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass das am 20. Juni 1997 unter Einschaltung von Rechtsanwälten errichtete Testament nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. allgemein zum "Testamentary Trust" Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Rn 427 zu Art. 25 EGBGB).

3. Mit dem genannten Testament hat die Erblasserin ihr Vermögen in einen "Marital Trust" zugunsten ihres Ehemannes und einen "Family Trust" zugunsten ihres Ehemannes und ihrer Kinder aufgeteilt sowie ihren Ehemann als "Personal Representative" und "Trustee" eingesetzt. Das deutsche Recht gestattet die Begründung eines Trust an inländischem Nachlass nicht, weil hier der durch § 137 BGB abgesicherte Grundsatz vom Numerus clausus der Sachenrechte gilt, der die für den Trust charakteristische "ge...

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